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07/2025: Erwerbsmigration: Neue Informationspflichten für Arbeitgeber ab 1. Januar 2026 (§ 45c Aufenthaltsgesetz)
Zum 1. Januar 2026 tritt mit § 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die letzte Regelung des novellierten Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft.
Arbeitgeber sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, aus Drittstaaten angeworbene Fachkräfte oder Auszubildende spätestens am ersten Tag der Arbeitsaufnahme über die Möglichkeit einer unentgeltlichen arbeits- und sozialrechtlichen Beratung zu informieren. Die Information muss in Textform erfolgen und die zum Arbeitsplatz nächstgelegene Beratungsstelle benennen.
Umsetzung der Informationspflicht:
- Zur Information der Arbeitnehmer können die beigefügten Vorlagen genutzt werden – wahlweise mit oder ohne Empfangsbestätigung.
- Die Informationen sollten direkt in den Arbeitsvertrag aufgenommen oder dem Beschäftigten spätestens am ersten Arbeitstag per E-Mail übermittelt werden.
Weitere Mitteilungen
Im Folgenden finden Sie weitere Informationen und Aktuelles zu den rechtlichen Themen, die bei uns aufschlagen.
- Entfernen Sie spätestens zum Stichtag den Link zur OS-Plattform von Ihrer Website.
- Passen Sie Ihre AGB entsprechend an.
- Achtung: Ein Verbleib des Links kann zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen!
- Die übrigen Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bleiben weiterhin bestehen!
Tipp: Wer in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung wegen fehlender Verlinkung abgegeben hat, sollte den Vertragspartner schriftlich über die Rechtsänderung informieren und die Erklärung hilfsweise kündigen.
Hier finden Sie Beiträge aus den vergangenen Jahren: