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28/2023: Jahreswechsel 2023/2024 – Themen der Rechtsabteilung

Recht Aktuelles - 07/2018
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Im Verlauf des Jahres 2023 haben sich in unserer Rechtsabteilung mehrere bedeutende Themen herauskristallisiert, die von erheblicher Relevanz sind.

Wir haben uns intensiv mit Fragen rund um die Inflationsausgleichsprämie, den Gesetzesentwurf für das Wachstumschancengesetz, die Arbeitszeiterfassung, die Fachkräfteeinwanderung, die Änderungen beim Mindestlohn, das neu eingeführte SV-Meldeportal, das Kinderkrankengeld, die Wiedereinführung der telefonischen Krankschreibung, das Hinweisgeberschutzgesetz und die Neuerungen im Zusammenhang mit dem Stellen von Gerüsten im Gerüstbauerhandwerk auseinandergesetzt.

Um Ihnen einen kompakten Überblick über alle relevanten Informationen zum Jahreswechsel zu bieten, haben wir ein Informationsblatt vorbereitet.

Hier finden Sie eine zusammengefasste Darstellung aller relevanten Aspekte zu diesen Themen.

Weitere Mitteilungen

Im Folgenden finden Sie weitere Informationen und Aktuelles zu den rechtlichen Themen, die bei uns aufschlagen. 

Viele Unternehmen haben bereits Maßnahmen ergriffen, um den Anforderungen der NiSV gerecht zu werden. Am 15. Juni 2023 wurde eine Änderungsverordnung der NiSV veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Die Änderungen konzentrieren sich insbesondere auf den Bereich der Fachkundeanforderungen. Es ist wichtig, dass Unternehmen sich rechtzeitig auf diese Neuerungen einstellen und die erforderlichen Anpassungen vornehmen, um weiterhin den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
Genauere Informationen finden Sie hier!

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat die neuen monatlichen Mindestausbildungsvergütungshöhen für das Jahr 2024 bekanntgegeben. Die Beträge werden wie folgt festgelegt:

1. Lehrjahr: 649 €
2. Lehrjahr: 766 €
3. Lehrjahr: 876 €
4. Lehrjahr: 909 €
Zur Vereinfachung wurden die Vergütungshöhen gerundet.

Weitere Informationen hierzu finden Sie  hier!

In einigen Handwerken sind zudem auch höhere Mindestausbildungsvergütung festgelegt. Diese finden Sie hier!

Um die Bundes-Klimaschutzziele zu erreichen soll bis 2030 ein Drittel der Fahrleistung im schweren Straßengüterverkehr durch alternative Antriebe erfolgen.
Die Neuregelung der Lkw-Maut setzt hierbei Anreize für Umstieg auf klimafreundliche Lkw. Die Lkw-Mautpflichtgrenze soll zum technisch frühestmöglichen Zeitpunkt am 1. Juli 2024 abgesenkt werden, sodass grundsätzlich alle Nutzfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse von der Lkw-Maut erfasst sind.
Für Handwerksbetriebe gilt: Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden, sind von der Mautpflicht befreit.
Den Gesetzesentwurf finden Sie   hier!
Ob ein Fahrzeug mautpflichtig ist, folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Feststellung durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder die Betreibergesellschaft Toll Collect GmbH ist nicht erforderlich.
Wie ist die Befreiung nachzuweisen?
Grundsätzlich muss der Betreiber eines befreiten Fahrzeuges die Voraussetzungen dafür nachweisen.
Um das zu vereinfachen, gibt es die Möglichkeit einer freiwilligen Registrierung bei Toll Collect:
Von der Mautpflicht dauerhaft ausgenommene Fahrzeuge können nach Inkrafttreten des Gesetzes in die Liste der nicht mautpflichtigen Fahrzeuge eingetragen werden. Diese wird bei der Betreibergesellschaft geführt. Eine Registrierung ist kostenlos.
Die Registrierung gilt für maximal 2 Jahre. Eine Verlängerung ist möglich.
Mit einer Registrierung vermeiden Sie unnötige Ausleitungen, Kontrollverfahren und Anhörungen. Sie sparen so wertvolle Zeit.
Sie erfahren Näheres unter „Mautbefreiung“ im Internetangebot der Toll Collect: 
Um immer die neuesten Infos zu erhalten, ab wann können Sie sich für eine Ausnahme bei Toll Collect registrieren können, besteht die Möglichkeit, sich dort für einen Newsletter anzumelden.  (Toll Collect | Newsletter abonnieren (toll-collect.de)) Dieser kann problemlos wieder abgemeldet werden, wenn kein Bedarf mehr besteht.
Das BMDV stellt in der laufenden Förderrunde auf Grundlage der Förderrichtlinie „Richtlinie über die Förderung von Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur“ (KsNI) gut eine Milliarde Euro für die Flottenumstellung bereit. Infos zum Förderprogramm finden Sie  hier.
Der Handwerksunternehmer sollte eine Abnahme nicht voreilig fordern, sondern sicher sein, dass seine Leistung von ihm tatsächlich mangelfrei erbracht wurde. Das Landgericht Bielefeld hat in einem Urteil vom 18.04.2023, Az: 5 O 149/22, ausgeführt:
Weist das Werk noch wesentliche Mängel auf und hat der Unternehmer die Abnahme zu Unrecht verlangt, kann er aufgrund einer eigenen Pflichtverletzung verpflichtet sein, die Kosten zu tragen, die mit der fehlgeschlagenen Abnahme verbunden sind. Voraussetzung ist, dass es sich nicht nur um unwesentliche Mängel handelt und den Unternehmer ein Verschulden trifft.
Das vollständige Urteil kann hier abgerufen werden
Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die nicht direkt vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) betroffen sind, müssen trotzdem aufpassen.
Das LkSG betrifft nicht nur direkte Lieferanten, also diejenigen, mit denen sie direkt Verträge über Warenlieferungen haben, die für ihre Produkte benötigt werden. Es betrifft auch indirekte Lieferanten, wie zum Beispiel Transportunternehmen, selbst wenn sie nicht direkt an der Herstellung der Produkte beteiligt sind.
Daher müssen auch KMU mit ihren eigenen Lieferanten Verpflichtungserklärungen einholen bzw. werden von Kunden verpflichtet, entsprechende Erklärungen abzugeben.
Was bedeutet das konkret:
  • Es müssen Auskünfte zur Risikoanalyse erteilt werden bzw. eine eigene Risikoanalyse durchgeführt werden.
  • Es müssen je nach Ergebnis der Analyse Vorsorgemaßnahmen getroffen werden (z.B. Schulungen zum Lieferantenkodex)
  • Bei Feststellungen von Verstößen gegen das LkSG muss für Abhilfe gesorgt werden
  • Eventuell sind Beschwerdeverfahren von Auftraggebern auch für den Zulieferer zugänglich zu machen.
Die wichtigsten Fragen und Antworten hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nunmehr in einem Katalog veröffentlicht.
Ab dem 01.09.2023 gilt ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag für alle Friseure im Gebiet der Handwerkskammer Koblenz.  Das bedeutet, seine Regeln gelten für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auch wenn sie sich bisher nicht an einen Tarifvertrag halten mussten und nicht in einer Innung bzw. Gewerkschaft Mitglied sind.
Alle Mitarbeiter müssen in die im Tarifvertrag genannten Entgeltstufen eingruppiert werden und erhalten den dieser Entgeltstufe zugeordneten Lohn.
Wenn vorherige Regelungen im Arbeitsvertrag günstiger sind, als die neuen tariflichen Regelungen, dann bleiben die alten Regelungen bestehen.
Wenn die neuen Regeln besser für die Arbeitnehmer sind, müssen sie angewendet werden.
Dies gilt für die Dauer der Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Der Tarifvertrag kann frühestens zum 30.09.2024 gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt gilt die Regelung weiter.
Der Tarifvertrag gibt den Arbeitnehmern eine Frist von drei Monaten, um ihre Ansprüche aus diesem Vertrag geltend zu machen.
Das bedeutet, dass ein Mitarbeiter bis zu drei Monate nachträglich die korrekten Löhne einfordern kann, wenn diese nicht richtig gezahlt wurden.
Die Regelungen sind:
  • § 2 Entgeltstufen
    Entgeltstufe 1: Arbeitnehmer/innen nach der Berufsausbildung und bestandener Gesellenprüfung
    Entgeltstufe 2: Arbeitnehmer/innen mit bestandener Gesellenprüfung und mindestens zwei Jahre Gesellentätigkeit im Friseurhandwerk
    Entgeltstufe 3: Arbeitnehmer/innen mit bestandener Gesellenprüfung und mindestens vier Jahre Gesellentätigkeit im Friseurhandwerk
    Entgeltstufe 4: Arbeitnehmer/innen mit bestandener Meisterprüfung und mindestens zwei Jahre Meistertätigkeit im Friseurhandwerk
  • § 3 (Stunden-) Lohnsätze ab 01.10.2022
    Entgeltstufe 1: 13,00 €/h
    Entgeltstufe 2: 14,50 €/h
    Entgeltstufe 3: 16,00 €/h
    Entgeltstufe 4: 17,50 €/h
Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne: recht@hwk-koblenz.de , Telefon 0261 398-200
Der Tarifvertrag für die Inflationsausgleichsprämie im Baugewerbe wurde für allgemeinverbindlich erklärt!
Erfasst werden alle Betriebe, für die die SOKA-Bau-Pflicht besteht. Dies gilt ohne Ausnahme und nicht nur für Innungsbetriebe!
Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 1000 € haben nicht nur die gewerblichen Arbeitnehmer (Arbeiter), sondern auch Angestellte und Poliere.
Die Auszahlung dieser steuer- und sozialabgabenfreien Prämie erfolgt zweimal: jeweils 500 € zahlbar bis spätestens 30. September 2023 und 30. September 2024.
Anrechenbar sind auch bereits ausgezahlte Inflationsausgleichsprämien, die seit dem 26. Oktober 2022 gezahlt wurden.
Auch Auszubildende haben Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von je 150 €, somit insgesamt 300 €.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Der BGH hat in der Entscheidung vom 16.03.2023, Az. VII ZR 94/22, für Rechtssicherheit gesorgt und sich mit der Frage, wann ein Verbraucherbauvertrag vorliegt, befasst.

Nach der Einführung des Verbraucherbauvertrags gemäß § 650i BGB zum 01.01.2018 war umstritten, ob bei einer Einzelgewerkvergabe ein Verbraucherbauvertrag gegeben sein soll. Die Abgrenzung hat erhebliche Bedeutung. Bauhandwerker können eine Sicherheitsleistung für ihre zu erbringenden Vorleistungen und Nebenforderungen nach § 650f Abs. 1 BGB fordern. Wenn der Auftraggeber Verbraucher ist und es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen Verbraucherbauvertrag oder um einen Bauträgervertrag handelt, darf eine Bauhandwerkersicherung nicht verlangt werden.
Um die Frage, ob der Unternehmer einen Anspruch auf eine Sicherheitsleistung hat, ging es in dem Fall, der vom obersten deutschen Zivilgericht in einem Grundsatzurteil entschieden wurde. Der BGH führt in dem Urteil aus, es sei schon nach dem Wortlaut des § 650i BGB nicht ausreichend, dass der Unternehmer im Rahmen eines Neubaus nur ein einzelnes Gewerk übernimmt. Auch der Vergleich mit der Vorschrift des gleichzeitig in Kraft getretenen § 650a BGB und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigen nach den Ansicht des BGH, dass ein Verbraucherbauvertrag nur vorliegt, wenn sich der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet, nicht aber bei einem Vertrag nur über ein einzelnes Gewerk.

Das vollständige Urteil kann hier abgerufen werden
document.py (bundesgerichtshof.de)
Der Tarifvertrag für die Inflationsausgleichsprämie im Dachdeckerhandwerk wurde für allgemeinverbindlich erklärt. Erfasst werden alle Dachdeckerbetriebe (ohne Ausnahme).
Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 950 Euro haben nicht nur die gewerblichen Arbeitnehmer (Dachdecker), sondern auch die kaufmännischen und technischen Angestellten, die am 6. März 2023 in einem Dachdeckerbetrieb beschäftigt waren.
Die steuer- und sozialabgabenfreie Prämie in Höhe von je 475 Euro ist jeweils mit der Lohnabrechnung Mai 2023 und Februar 2024 fällig.
Damit der Anspruch nicht verfällt, muss er spätestens bis zum 15. August 2023 schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden!

Weitere Infos erhalten Sie  hier!
Durch die kürzlich vorgenommene Änderung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) sind die Unternehmen jetzt dazu verpflichtet, von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Informationen über die Anzahl und das Alter ihrer Kinder einzuholen.
Diese Änderung betrifft die Beitragsstaffelung und ist ab dem 1. Juli 2023 in Kraft getreten.
Aufgrund der kürzlich erfolgten Verabschiedung des Gesetztes, besteht die Möglichkeit, dass die Gehaltsabrechnung für diesen Monat aus technischen Gründen nicht korrekt verläuft.
In diesem Fall sollten Sie Ihre Mitarbeiter umgehend  darüber informieren, dass eine Nachberechnung erfolgt.
Genauere Informationen können Sie den beiliegenden PDF-Dokumenten entnehmen.
Durch Änderung des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) sind die Betriebe dazu verpflichtet, von ihren Beschäftigten Informationen zur Kinderzahl und zum Alter ihrer Kinder einzuholen.

Vor diesem Hintergrund stellen wir Ihnen als Anlagen ein Musterinformationsschreiben für Ihre Beschäftigten zur Verfügung, nebst einem Muster für die freiwillige Selbstauskunft, die die Beschäftigten bezüglich der zu berücksichtigenden Kinder ausfüllen und dem Arbeitgeber zukommen lassen können. Die Rechtsabteilung der Handwerkskammer Koblenz hilf Ihnen gerne weiter unter der Telefonnummer 0261 398-200 oder per E-Mail an recht@hwk-koblenz.de
Die in der Bund-Länder Verwaltungsvereinbarung zur Wiederaufbauhilfe 2021 ursprünglich vorgesehene Frist 30.6.2022 wird auch für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe verlängert.
Leider ist es aus europarechtlichen Gründen nicht ohne weiteres möglich, die Antragsfrist im Gleichklang mit den Fristen für Privatpersonen und Kommunen sofort auf den 30.6.2026 zu verlängern.
Die Landesregierungen RLP und NRW streben (wie auch der Bund) aber grundsätzlich ebenfalls dieses Datum an.
Die Landesregierungen stehen daher im Kontakt mit dem Bund, damit die Europäischen Kommissionen eine Ausweitung der Antragsfristen für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe bis zum 30.6.2026 genehmigt.
Solange die Genehmigung nicht vorliegt, gilt aber zumindest die Verlängerung bis zum 31.12.2024. Kein Unternehmen ist daher gezwungen, jetzt überhastet bis zum Monatsende einen Antrag zu stellen.
Weitere Informationen finden Sie unter  Häufige Fragen Wiederaufbau (rlp.de)
Wir weisen auf das Urteil des EuGH vom 17.05.2023, Az C-97/22, hin.
Ein Verbraucher schloss mit einem Unternehmen einen Vertrag über die Elektroinstallation seines Haus. Der Unternehmer versäumte es dabei, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren. Dieses Widerrufsrecht steht dem Verbraucher grundsätzlich 14 Tage zu, da der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossenen wurde. Die Leistung wurde von dem Unternehmer vollständig erbracht. Der Unternehmer stellte seine Rechnung. Der Verbraucher widerrief den Vertrag und lehnte eine Zahlung der Vergütung ab. Der Unternehmer klagte seine Vergütung beim Landgericht Essen ein.
Das Landgericht Essen legte diesen Fall dem EuGH vor, mit der Frage, ob im vorliegenden Sachverhalt einer unterlassenen Widerrufsbelehrung bei einem Dienstleistungsvertrag in Form eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages und vollständiger Leistungserbringung sämtliche Ausgleichsansprüche des Unternehmers ausgeschlossen sind.
Der EuGH entschied zugunsten des Verbrauchers und führt aus, dass Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i und Art. 14 Abs. 5 der Verbraucherrichtlinie 2011/83 dahin auszulegen sind, dass sie einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gemäß Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.
Der Unternehmer kann sich auch nicht auf den Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung berufen.
Für Handwerker bedeutet dies, dass sie keinen Anspruch auf Wertersatz haben, wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft und die erbrachte Leistung nicht bezahlen möchte.
Das Urteil stellt somit eine Herausforderung für Handwerksbetriebe dar, da sie für erbrachte Leistungen keinen Ausgleich erhalten, wenn sie über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt haben.
Das vollständige Urteil finden Sie hier  CURIA - Dokumente (europa.eu)
Muster für eine Widerrufsbelehrung und weitere Hinweise finden Sie hier
Die Bundesregierung plant ausweislich des Koalitionsvertrages die Einführung eines elektronischen Meldesystems zur Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen, um den Umsatzsteuerbetrug einzudämmen.
Die Nutzung von E-Rechnungen wird dann verpflichtend. Ein fester Zeitpunkt steht hierfür noch nicht fest.
Betriebe, die ihre Belegverarbeitung digitalisieren, können ihre Prozesse optimieren und Kosten einsparen. Denn elektronische Rechnungen ermöglichen eine automatische und medienbruchfreie Verarbeitung von Rechnungen. Fehleranfällige manuelle Eingaben werden überflüssig. Rechnungen können schneller und komfortabler erstellt werden, der Papierverbrauch sinkt, Portokosten entfallen.
Eingehende E-Rechnungen können elektronisch eingelesen, zugeordnet, geprüft, verbucht und zur Zahlung angewiesen werden.
Den vom ZDH erstellten Leitfaden finden Sie hier 
Unser Infoblatt bietet Ihnen wertvolle Informationen und praxisorientierte Hinweise, um sicherzustellen, dass Sie als Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben bezüglich des Urlaubsanspruchs Ihrer Arbeitnehmer/innen einhalten und mögliche Konflikte vermeiden.
Wir informieren Sie darüber, welche rechtlichen Regelungen beachtet werden müssen und welche Hinweispflichten Ihnen als Arbeitgeber obliegen.
Alle weiteren Informationen finden Sie hier
Nach höchstrichterlicher Entscheidung (BGH, 01.02.2023, Az.VII ZR 882/21.) müssen Handwerker nicht für jede abgerechnete Stunde jede einzelne Tätigkeit in der Rechnung nachvollziehbar machen.
Der Unternehmer muss nur darlegen und beweisen, wieviele Stunden für die Erbringung der Leistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind.
Welche Stunden an welchen Tagen angefallen sind, muss er nicht. Etwas anderes kann gelten, wenn es sich um einen VOB Vertrag handelt. Hier gilt § 15 VOB. Die Regelung gilt aber in der Regel nicht für Verträge mit privaten Kunden.
Kunden wünschen sich häufig eine Rechnung, die als Nachweis für den Handwerkerbonus nach § 35 a II EStG beim Finanzamt benutzt werden kann.
Dafür muss die Rechnung zwischen Lohn- und Materialkosten unterscheiden, denn nur die Lohnkosten werden steuerlich begünstigt.
Sind sie nicht aufgeführt, kann der Kunde sie nicht absetzen.
Das bedeutet aber nicht, dass der Handwerker zwingend verpflichtet ist, seine Rechnung in Lohn- und Materialkosten aufzuschlüsseln. Einen Anspruch darauf hat der Kunde per Gesetz nicht, eine solche detaillierte Abrechnung kann aber vertraglich vereinbart werden. 
Auch § 14 Umsatzsteuergesetz stellt bestimmte Voraussetzungen an die Handwerkerrechnung: Name und Anschrift des Leistenden, die Steuernummer, Name und Anschrift des Kunden und das Ausstellungsdatum.
Der Handwerker ist auch hier nicht dazu verpflichtet, nach Arbeitsstunden, Tätigkeiten und Tagen zu differenzieren.
Konkrete Aufzeichnungen sind aber für eine gute Kundenbeziehung und auch für einen Nachweis vor Gericht immer zu empfehlen.
Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, Personengesellschaften, Vereinigungen gemäß §§ 20, 21 Geldwäschegesetz müssen über das Transparenzregister abrufbar sein. Das Transparenzregister gibt es in Deutschland schon seit August 2021 als Vollregister, aber nun drohen bei Missachtung der Meldepflichten hohe Bußgelder. Insbesondere die Handwerksbetriebe, die in der Rechtsform einer UG, GmbH, OHG, GmbH & CO KG oder AG tätig sind, sollten prüfen, ob sie die Meldepflicht erfüllt haben.
Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) wird es ab 01.01.2024 ein Gesellschaftsregister geben und die dort eingetragenen Gesellschaften werden dann auch in das Transparenzregister einzutragen sein.
 Über den Vollzug der Bußgeldvorschriften informiert aktuell der Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V.
Näheres finden Sie hier:
Seit dem 01.01.2023 gilt ein Umsatzsteuersatz von null Prozent für die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) gem. § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz – UStG.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit BMF-Schreiben vom 27.2.2023 die Anwendungsgrundsätze der Finanzverwaltung zu der Neuregelung veröffentlicht.
Der ZDH hat eine Praxishilfe für Handwerksbetriebe erstellt, um die Anwendung des Nullsteuersatzes in der Praxis zu erleichtern.
Genauere Informationen finden Sie in den beigefügten PDF-Dokumenten.
Wer sich nicht datenschutzkonform verhält, muss mit Bußgeldern und Schadensersatzansprüchen rechnen. So hat das Arbeitsgericht Oldenburg (Teilurteil vom 09.02.2023, Az. 3 Ca 150/21) einem Arbeitnehmer einen Schadenersatz von 10.000 € zugesprochen, weil der Arbeitgeber dem datenschutzrechtlichen Auskunftsverlagen nicht richtig nachgekommen ist. 
Dieser Auskunftsanspruch besteht gemäß Artikel 15 DSGVO. Danach kann jede betroffene Person vom Verantwortlichen darüber Auskunft verlangen, welche personenbezogenen Daten dort über die betroffene Person verarbeitet und gespeichert werden. Die nötigen Auskünfte müssen nach Artikel 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich erfolgen, spätestens aber innerhalb eines Monats. Dieser Auskunftsanspruch besteht auch im Arbeitsverhältnis.
Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber zunächst die Auskunft gänzlich unterlassen und erst während einem Gerichtsverfahren nach 20 Monaten nachgeholt. Hier sahen die Richter einen Schadensersatz von 500 € im Monat als angemessen an. Weil dem Anspruch erst nach 20 Monate nachgekommen war, sprachen die Richter dem Arbeitnehmer einen Schadenersatz i.H.v. 10.000 € zu.
Klar ist: Für Arbeitgeber bedeutet ein solcher Auskunftsanspruch viel Stress. Aber auch Kunden können diesen Auskunftsanspruch geltend machen. Hiervon können auch kleine Betriebe betroffen sein.
Die Handwerkskammer steht Ihnen in solchen Fällen beratend und mit Muster-Texten zur Seite.
Haben Sie noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne!
Ihre Rechtsabteilung der Handwerkskammer Koblenz, Telefon 0261/398-200, recht@hwk-koblenz.de 
Ab dem 01.01.2023 gelten neue Regelungen im Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe (BRTV) bzw. Rahmentarifvertrag Angestellte Baugewerbe (RTV) zur Wegezeitentschädigung.

Für den BRTV wurde die Beantragung einer Allgemeinverbindlicherklärung vereinbart. Der RTV ist nicht allgemeinverbindlich.
Dieses Infoblatt gibt praktische Hinweise zur Umsetzung…
Gute Kundenbewertungen sind bares Geld wert. Neben der Handwerkerempfehlung unter Freunden, Arbeitskollegen und Nachbarn sind Kundenbewertungen im Internet wichtig für neue Aufträge. Doch negative Bewertungen können den Handwerksbetrieb gefährden. Wann und wie Sie bei schlechten Kundenbewertungen vorgehen können, lesen Sie in diesem Infoblatt.

Auch wenn aktuell wegen steigender Preise Schwarzarbeit verlockend erscheint, kann davor nur gewarnt werden.
Der Unternehmer riskiert, dass er wegen der Nichtigkeit der vertraglichen Absprachen einen Vergütungsanspruch nicht durchsetzen kann. Der Kunde hat Probleme, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
Der Zoll hat die Befugnis Einsicht in Rechnungsunterlagen zu nehmen. Die Generalzolldirektion informiert über Pflichten, die bei Verträgen zwischen Handwerkern und Privatpersonen als Auftraggeber bestehen.
Die Information finden Sie  hier!
Wie bindet man ein Video korrekt auf der eigenen Website mit ein?

Viele Unternehmen für Informations- und Kommunikationsangebote verstärkt auf Videos. Was hierzu datenschutzrechtlich zu beachten ist, hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit Baden-Württemberg (LfDI BaWü) in einer Handreichung zusammengefasst.
Sie finden Sie hier.
Zum 01. Januar 2023 wurde die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Für Arbeitsverträge stellen wir eine neue Musterklausel zur Verfügung. Diese Klausel und alles Wichtige können Sie hier nachlesen:
Die wichtigsten Änderungen für Arbeitgeber haben wir für Sie in einem Infoblatt zusammengestellt.

Sie finden es hier:
Das Team der Rechtsabteilung wünscht Ihnen ein frohes, gesundes und erfolgreiches Jahr 2023!