Checkliste für Ausbildungsbetriebe
Falk Heller, www.argum.com

Vor Beginn und während der Ausbildung sind verschiedene Aufgaben von Ihnen und Ihrem Auszubildenden zu erfüllenCheckliste für Ausbildungsbetriebe

Vor Beginn der Ausbildung

Vom Lehrling benötigen Sie:

  • das letzte Schulzeugnis
  • bei jugendlichen Auszubildenden eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz)
  • ID Nummer des Lehrlings
  • Bankverbindung (für die Vergütungszahlungen / VwL)
  • Name und Anschrift der Krankenkasse (frei wählbar)
  • zusätzlich für Betriebe im Nahrungsmittelhandwerk: ein Gesundheitszeugnis nach dem Bundesseuchengesetz. Bei Ersteintritt in den Nahrungsmittelberuf muss eine Belehrung beim Gesundheitsamt erfolgen. Die Kosten von 25 Euro trägt der Betrieb.
  • bei der Einstellung von ausländischen Lehrlingen: Aufenthaltsgenehmigung, Arbeitserlaubnis (nur außerhalb der EU), und einen Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Zeugnis der zuletzt besuchten Schule, Sprachkurs o. ä.)
 

Michael Junglas
Tischlermeister und Holztechniker
Teamkoordinator

Tel. 0261 398-304

Mobil 0151 55163245

ausbildung--at--hwk-koblenz.de

 Das Team der Ausbildungsberatung

Was müssen Sie in die Wege leiten?

  • Berufsausbildungsvertrag abschließen
  • Berufsausbildungsvertrag der Handwerkskammer vor Beginn der Ausbildung zur Eintragung vorlegen, Kopie der Bescheinigung über die Erstuntersuchung beifügen (nur bei Einstellung eines Jugendlichen erforderlich)
  • Anmeldung zum Berufsschulbesuch bei der zuständigen Berufsschule veranlassen
  • Anmeldung bei der Krankenkasse veranlassen
  • Personalakte anlegen, Verzeichnis der Jugendlichen anlegen oder ergänzen
  • Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) kostenlos zur Verfügung stellen
  • Ausbildungsordnung bereitstellen (Download unter www.bibb.de)
  • Ausbildungsplan erstellen und bereithalten
  • Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen
  • JArbSchG § 47 – Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde. Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
  • JArbSchG § 48 – Aushang über Arbeitszeit und Pausen. Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.

Der Lehrling erhält vom Betrieb:

  • einen in der Lehrlingsrolle registrierten Berufsausbildungsvertrag
  • die Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan
  • Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
  • Ausbildungsmittel (Werkzeug etc.)
  • Unfallverhütungsvorschriften
  • Sicherheitskleidung

Im Verlauf der Ausbildung

  • Fortgang der Ausbildung nachhalten (wird der Ausbildungsplan erfüllt?)
  • Führung der Ausbildungsnachweise regelmäßig überwachen
  • Ergebnisse der überbetrieblichen Ausbildung abfragen
  • Regelmäßigkeit des Berufsschulbesuches kontrollieren (Kontakt zum Lehrer)
  • Zwischenprüfungsergebnis(se) oder Teil I (gestreckte Prüfung) auswerten
  • Informationen über eventuelle Änderungen bei der Ausbildungsvergütung einholen
  • monatliche Vergütungsabrechnung aushändigen und die Vergütung spätestens am letzten Werktag des Monats zur Verfügung stellen
  • vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres Nachuntersuchung gem. § 33 JarbSchG veranlassen, es sei denn der Lehrling ist zwischenzeitlich 18 Jahre alt geworden. Die Bescheinigung über diese Untersuchung ist im Betrieb aufzubewahren.
  • fristgerechte Anmeldung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung veranlassen