Handwerksrolle
Gisbert Heim / Pixelio.de

Es gilt eine gesetzliche Eintragungspflicht

Im Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) ist geregelt, welche Berufe zum Handwerk gehören, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um ein Handwerk selbständig ausüben zu dürfen, die Grundlagen der Berufsbildung im Handwerk sowie die Struktur der Organisationen des Handwerks.

Die selbstständige Tätigkeit in einem Handwerk, das in der Handwerksordnung aufgeführt ist, unterliegt zwingend der Eintragung bei der regional zuständigen Handwerkskammer.

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllen Handwerkskammern hoheitliche Aufgaben, wie das Führen der Handwerksrolle. Hier werden sämtliche Betriebe erfasst, die im zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) tätig werden. Neben der Handwerksrolle verwalten die Handwerkskammern auch die Verzeichnisse der zulassungsfreien (Anlage B1 der Handwerksordnung) sowie der handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2 der Handwerksordnung). Die Handwerksrolle ist ein öffentliches Verzeichnis. Jedem, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, kann Einblick gewährt werden.

Für alle Fragen zur Eintragung bietet die Kammer ihren Mitgliedsbetrieben ein breites Informations- und Dienstleistungsangebot, das kostenfrei in Anspruch genommen werden kann.

In unserem Download-Bereich stellen wir Ihnen eine Vielzahl von Merkblättern und Anträgen zu den vorstehend genannten Themen zur Verfügung. Insbesondere finden Sie hier auch den Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle sowie ein Merkblatt zur Betriebsgründung und Eintragung. Auch wenn Sie Ihren Datenbestand aktualisieren oder in die Internet-Datenbank „Handwerkersuche“ aufgenommen werden möchten, werden Sie hier fündig werden. Schließlich haben wir für Sie ein Merkblatt zum Thema „handwerklicher Nebenbetrieb“ konzipiert. Sofern ein solcher vorliegt, besteht für diesen Betrieb keine Rentenversicherungspflicht.

Zulassungspflichtiges Handwerk



Die 53 zulassungspflichtigen Handwerke sind in der Anlage A der HwO erfasst.

Hier werden eingetragen:

  • Wer über eine Meisterprüfung in dem zu betreibenden oder in einem fachtechnisch verwandten Handwerk verfügt.
  • Absolventen von Hoch- und Fachschulen, wenn der Studienschwerpunkt dem Handwerk zugeordnet werden kann.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Die Handwerksordnung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Eintragung eines zulassungspflichtigen Handwerks auch ohne Meisterbrief.

  • Im Einzelfall ist die Eintragung in die Handwerksrolle aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach §§ 8 oder 9 HwO möglich.
  • Um "mehr aus einer Hand" anbieten zu können, kann ein Antrag auf Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO in einem anderem Handwerk gestellt werden, wenn der Unternehmer bereits in die Handwerksrolle eingetragen ist und einen Nachweis entsprechender Kenntnisse in dem zusätzlich beantragten Handwerk erbringen kann.
  • Es können auch Gesellen ohne Meisterprüfung für zulassungspflichtige Handwerksberufe der Anlage A einen Antrag auf Ausübungsberechtigung gemäß der sogenannten Altgesellenregelung nach § 7b HwO stellen.
    Diese "Altgesellenregelung" gilt nicht für Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.

Sie erfüllen selbst nicht die Voraussetzungen?

Betriebe können ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, wenn vom jeweiligen Einzelunternehmer, der Personengesellschaft oder der Kapitalgesellschaft (zum Beispiel einer GmbH) ein Meister als angestellter Betriebsleiter beschäftigt wird. Dieser muss in die Handwerksrolle eingetragen werden.

Zulassungsfreies Handwerk



Für die selbstständige Handwerksausübung ist die Meisterprüfung nicht vorgeschrieben. "Zulassungsfrei" bedeutet aber nicht, dass ein Eintrag in das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Berufe nicht nötig ist, allerdings unterscheiden sich die gesetzlichen Grundlagen dazu. Die Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung (HwO) führt 45 zulassungsfreie Handwerke auf.

Handwerksähnliches Gewerbe



Das Betreiben eines handwerksähnlichen Gewerbes unterliegt ebenfalls einer Eintragung. Ein Qualifikationsnachweis ist für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe nicht erforderlich. Die Anlage B, Abschnitt 2 der HwO kennt 55 verschiedene handwerksähnliche Gewerbe.

Nicht vergessen - beim Gewerbeamt an- und abmelden!

Es gilt in Deutschland grundsätzlich die Gewerbefreiheit. Der Betrieb eines Gewerbes ist danach jedermann gestattet, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit selbständig, d.h. eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung und mit der Absicht, sie zu einer selbständigen Erwerbsquelle zu machen und mit Gewinnerzielungs-absicht ausüben, betreiben Sie gemäß der Beschreibung des Einkommensteuergesetzes ein Gewerbe.

Das Handwerk und handwerksähnliche Gewerbe zählen zu den gewerblichen Tätigkeiten. Daher ist ihre Gründung beim Ordnungsamt (Gewerbeamt) anzuzeigen. Sollten Sie Ihr Gewerbe aufgeben, müssen Sie sich beim Gewerbeamt auch abmelden und die Bestätigung der Abmeldung an die Handwerkskammer senden. Die Gewerbeabmeldung ist die Grundlage für die Löschung aus der Handwerksrolle und den Verzeichnissen.



Erlöschen des Gewerbes



Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle oder eines anderen Verzeichnisses entfallen, ist die Eintragung auf Antrag oder von Amts wegen zu löschen. Mit der vollzogenen Löschung erlischt die Berechtigung, das zulassungspflichtige oder zulassungsfreie Handwerk auszuüben. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Löschung in der Handwerksrolle oder in den übrigen Verzeichnissen mitgeteilt wurde. Eine rückwirkende Erstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen.

Mitgliedschaft in der Innung

Welche Vorteile die Innungsmitgliedschaft bietet



Viele Handwerksunternehmer sind freiwilliges Mitglied der Innung, die ein Zusammenschluss von selbstständigen Handwerkern einer Branche in einer örtlichen berufsständischen Organisation ist. Dort können Sie fachspezifische Informationen erhalten und sich mit Fachkollegen austauschen. Neben den vielfältigen Aufgaben einer Innung (wie z.B. Tarifpartnerschaft), bietet sie z.B. auch interessante Konditionen etwa beiKfz-Versicherungen und Stromanbietern. Den Kontakt können Sie über die jeweilige Kreishandwerkerschaft herstellen.

Qualitätsmerkmal: Meisterbrief

Angesichts der immer wieder geführten Diskussion um die Berechtigung des Meistertitels wird, insbesondere auch mit Blick auf die Freigabe der 53 zulassungsfreien Handwerke häufig die Frage gestellt, ob sich die Mühe und Kosten einer Meisterprüfung lohnen. Welche Konsequenzen dies aber bezüglich der beruflichen Perspektiven hat, zeigt sich u. a. an der Fluktuation der Gewerbeanmeldungen bei Handwerksbetrieben in den zulassungsfreien Handwerken, die ohne Meisterprüfung gegründet werden. Der Meisterbrief ist eine wichtige Grundlage für die Selbstständigkeit, denn neben der fachlichen Qualifikation verfügen Meister über eine fundierte Ausbildung zur Unternehmensführung durch umfassende Kenntnisse in Betriebswirtschaft, Recht, Berufs- und Arbeitspädagogik. Der Meisterbrief im Handwerk ist und bleibt ein wichtiges persönliches Qualifikationszertifikat, das auch in Zukunft seinen Wert behält. Denn in einer globalen Wirtschaft brauchen alle mehr und nicht weniger Qualifikation.

Allgemeine Infos zum Meisterbrief

In den sogenannten Anlage-A-Berufen ist der Meisterbrief grundsätzlich Voraussetzung für eine Eintragung in die Handwerksrolle und begründet damit die legale Ausübung des Handwerks als Selbständiger. Einige meisterpflichtige Handwerke bedürfen neben der Handwerksrolleneintragung zusätzlicher Zulassungen:

  • Schornsteinfeger müssen eine Bestallungsurkunde nach dem Schornsteinfegergesetz vorweisen.
  • Elektrotechniker benötigen eine Elektrokonzession, Installateure und Heizungsbauer eine Gas-/ Wasserkonzession.
  • Bäcker, Konditoren und Fleischer unterliegen den Kontrollen nach dem Nahrungsmittelrecht.
  • Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker bedürfen einer Berechtigung seitens der Krankenkassen.


Aufstiegsbonus II



Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz gewährt Absolventinnen und Absolventen von Meisterprüfungen oder gleichwertigen öffentlich-rechtlichen Fortbildungsprüfungen für anschließende Existenzgründungen den Aufstiegsbonus II.

Der Bonus beträgt 2.500€.

Der Aufstiegsbonus II wird einmalig gewährt für eine Existenzgründung nach dem 1. Januar 2017, dies kann sein

  • die erstmalige Gründung einer selbständigen Vollexistenz
  • die erstmalige Übernahme eines bestehenden Betriebes
  • der erstmalige Erwerb einer tätigen Beteiligung (mind. 25%, Sperrminorität vorhanden)
  • die erstmalige schrittweise Entwicklung einer Selbständigkeit begleitend zu einer bestehenden abhängigen Beschäftigung
  • der erstmalige Einstieg in die Erwerbstätigkeit (Nebenerwerbsgründung)

Der Antrag ist spätestens zwölf Monate nach der tatsächlichen Existenzgründung einzureichen. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen prüfen wir Ihren Antrag und teilen Ihnen das Ergebnis mit. Sofern die Voraussetzungen nach der Verwaltungsvorschrift „Vergabe des Aufstiegsbonus I und des Aufstiegsbonus II“ des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz vom 03.02.2020 (8202) erfüllt sind, zahlen wir Ihnen den Aufstiegsbonus II aus. Anbei finden Sie das Antragsformular mit weiteren Erläuterungen sowie die zusätzlich erforderlichen Erklärungen. Das Antragsformular kann gerne auch online aufgerufen und ausgefüllt werden.

Sollten Sie sich im zum Zeitpunkt der Existenzgründung

  • in einer Bildungsmaßnahme, die auf eine Meister-/Fortbildungsprüfung (nach DQR 6 oder 7) vorbereitet
  • in der Entwicklung einer Selbständigkeit mit einer Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung

befinden, ist zur Fristwahrung ein gesonderter Antrag zu stellen.



Was muss ich noch beachten?

Die Selbständigkeit darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der tatsächlichen Existenzgründung aufgegeben oder abgemeldet werden. Ein Nachweis ist nach Ablauf der ersten zwei Jahren der Selbständigkeit vom Antragsteller vorzulegen. Zur steuerrechtlichen Behandlung der Zuwendung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder das für Sie zuständige Finanzamt.



Nicole Scherf

Nicole Scherf

Leitung Handwerksrolle

Rizzastraße 24-26

56068 Koblenz

Tel. 0261 398-260

handwerksrolle--at--hwk-koblenz.de

Sonja Keul

Sonja Keul

Rizzastraße 24-26

56068 Koblenz

Tel. 0261 398-260

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Manuela Kroth

Manuela Kroth

Rizzastraße 24-26

56068 Koblenz

Tel. 0261 398-260

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Anna Preußer

Anna Preußer

Rizzastraße 24-26

56068 Koblenz

Tel. 0261 398-260

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Heike Cremer

Heike Cremer

unerlaubte Handwerksausübung / Schwarzarbeit

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56068 Koblenz

Tel. 0261 398-263

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Sieglinde Weyer

Sieglinde Weyer

Sondergenehmigungen

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56068 Koblenz

Tel. 0261 398-219

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