Unerlaubte Handwerksausübung, Schwarzarbeit & unlauterer Wettbewerb
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Unerlaubte Handwerksausübung, Schwarzarbeit & unlauterer Wettbewerb

Illegale wirtschaftliche Tätigkeiten, wie unerlaubte Handwerksausübung, Schwarzarbeit und unlauterer Wettbewerb, sind eine Gefahr für die gesamte Wirtschaft, von denen insbesondere auch das Handwerk betroffen ist. Deshalb hat sich die Handwerkskammer Koblenz dieses Thema auf die Fahne geschrieben und setzt sich für die Bekämpfung ein. Hierbei sind wir jedoch auf die aktive Mithilfe und Unterstützung unserer Mitgliedsbetriebe angewiesen.



Unerlaubte Handwerksausübung

Die unberechtigte Ausübung eines Handwerks kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Für einen Verstoß kommt es nicht darauf an, wie lange, in welchem Umfang und mit welchem Erfolg die unzulässige Tätigkeit ausgeübt wurde. Selbst wenn die Voraussetzungen für die Eintragung gegeben sind, muss grundsätzlich der Handwerksrolleneintrag abgewartet werden, bevor der Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks aufgenommen werden darf. Daneben kann das Betreiben eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne entsprechende Eintragung auch einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz darstellen.

 

Heike Cremer
unerlaubte Handwerksausübung / Schwarzarbeit

Tel. 0261 398-263

heike.cremer--at--hwk-koblenz.de

Schwarzarbeit im Handwerk

Von Schwarzarbeit spricht der allgemeine Volksmund, wenn eine Dienst- oder Werkleistung gegen das Steuerrecht oder das Sozialversicherungsrecht verstößt, aber auch wenn jemand beispielsweise ohne die erforderliche gewerberechtliche Anmeldung bzw. Eintragung tätig wird. Auch die Umgehung der Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, den Jobcentern und Sozialämtern für eine getätigte Leistung entspricht dem Sachverhalt der Schwarzarbeit. Ein solches Fehlverhalten kann unter Umständen zu einer Betriebsschließung führen.

Schwarzarbeit leistet nach § 1 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungs- gesetzes (SchwarzArbG) u.a., wer auf Grund einer Dienst- oder Werkleistung...

  • als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Sozialleistungsempfänger seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,

oder als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen...

  • eine erforderliche gewerberechtliche Anmeldung unterlässt oder
  • ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt.

Auf unserem Merkblatt Schwarzarbeit finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen.



Das tun wir als Handwerkskammer!



Durch Kontakte zu den Gewerbeämtern, Arbeitsagenturen und Zollämtern verfolgt die Handwerkskammer jede Form der Schwarzarbeit.

Die Handwerkskammer selbst ist jedoch nicht zur Verfolgung von unberechtigter Handwerksausübung und Schwarzarbeit berechtigt. Sachlich zuständig sind hier die Städte und Kommunen sowie die Hauptzollämter. Die Handwerkskammer nimmt das Thema jedoch sehr ernst, weil die Schwarzarbeit eine Gefahr für die gesamte Wirtschaft darstellt.

Wir nehmen daher sachdienliche Hinweise auf unberechtigte Handwerksausübung/ Schwarzarbeit entgegen und leiten diese für Sie an die zuständigen Stellen weiter. In unserem Upload-Formular "Schwarzarbeit und unerlaubte Handwerksausübung" können Sie uns anzeigen, wenn Sie einen solchen Verdacht hegen.

Unlauterer Wettbewerb

Werbung gehört für Handwerksbetriebe zur Kundengewinnung dazu. Die falsche Bewerbung kann jedoch unlauteren Wettbewerb darstellen.

Ob ein Betrieb unlauteren Wettbewerb betreibt, bestimmt sich nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses ist zwar an vielen Stellen sehr allgemein gehalten, aber zusammen mit dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO), der Preisangabenverordnung (PAngV) und der aktuellen Rechtsprechung lassen sich einige Grundregeln aufstellen, die im wirtschaftlichen Verkehr beachtet werden müssen.

Wer gegen eine Marktverhaltensregelung verstößt, verschafft sich rechtsmissbräuchlich einen Vorsprung und handelt nach dem UWG wettbewerbswidrig. Gegen ihn kann rechtlich im Wege der Abmahnung und Verpflichtung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vorgegangen werden, damit er die Auswirkungen seines Verhaltens beseitigt und in Zukunft unterlässt.

Marktverhaltensregelungen sind vor allem die gesetzlichen Vorgaben zum selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie eines handwerksähnlichen Gewerbes laut HwO.

Entscheidend ist bei der Beurteilung immer, ob eine Irreführung des Kunden vorliegt. Hierbei stellt man auf die Auffassung der Verkehrskreise ab, an die sich die Werbung richtet. Dies ist beispielsweise der durchschnittlich informierte, verständige und angemessen aufmerksame Kunde.

Bewirbt ein Handwerksbetrieb Leistungen, mit denen er aber nicht in die maßgeblichen Verzeichnisse der Handwerkskammer eingetragen ist und nicht die Befähigung dazu besitzt, so liegt ein Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb vor. In diesen Fällen werden die Kunden darüber getäuscht, dass die dazugehörigen Eintragungen und erforderlichen handwerklichen Qualifikationen bestehen. Irreführend kann auch die Verwendung von Siegeln und Zertifikaten sein. So nimmt die Rechtsprechung z.B. eine Irreführung an, wenn weder Prüfkriterien noch andere erforderliche Grundinformationen des beworbenen Siegels zur Verfügung gestellt werden. Irreführend sind darüber hinaus auch tatsächlich nicht zutreffende Allein- oder Spitzenstellungsbehauptungen oder falsche Produkthinweise.

Im Bereich des unlauteren Wettbewerbs geben wir Auskünfte in folgenden Angelegenheiten:

  • wie muss eine Werbeanzeige gestaltet sein?
  • welche Handwerksleistungen dürfen beworben werden?
  • wie kann gegen unzulässige Werbung eines Mitbewerbers vorgegangen werden?
  • wie verhalte ich mich bei einer Abmahnung?