Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der WeiterbildungBildungsfreistellungsgesetz (BFG) Rheinland-Pfalz
Bildungsfreistellungsgesetz (BFG) Rheinland-Pfalz
Seit dem 1. April 1993 wird die Weiterbildung in Rheinland-Pfalz unter anderem durch das Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) gefördert. Hiernach haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die grundsätzliche Möglichkeit, für bestimmte Angebote der berufsorientierten Weiterbildung bis zu zehn Tagen innerhalb von zwei Jahren freigestellt zu werden. Gleichzeitig erhalten Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten vom Land auf Antrag eine teilweise und pauschalierte Erstattung des bei Bildungsfreistellung gezahlten Arbeitsentgelts. Der Erstattungsantrag ist vom Arbeitgeber beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung mindestens vier Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung auf einem besonderen Vordruck des Ministeriums zu stellen. Die Handwerkskammer Koblenz ist eine nach dem Bildungsfreistellungsgesetz Rheinland-Pfalz anerkannte Einrichtung der Weiterbildung. Die Bildungsfreistellung ist mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Freistellungsanspruch kann unter anderem aus zwingenden betrieblichen Gründen und in Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten eingeschränkt oder zurückgestellt werden.