Die BG schreibt seit dem 01.05.2014 in den DGUV Vorschriften 1, 52, 53 und DGVU Regel 100-500 2.08 DGUV sowie Grundsatz 308-001 vor, dass zum selbstständigen Führen (Kranführer) eines Kranes nur versicherte Personen beauftragt werden dürfen, die unterwiesen sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Die Kranführer sollen in der Lage sein, unter Anwendung der passenden Anschlagmittel, der physikalischen Gesetze und Unfallverhütungsvorschriften, einen Kran sachkundig und fachkundig zu bedienen. Hierfür ist der Besuch eines entsprechenden Lehrganges zum Erwerb des Kranscheins erforderlich.
Mit dem Kranschein wird nachgewiesen, dass die betreffende Person den Nachweis über die Befähigung zum Führen und Instandhalten eines Krans erbracht hat.
- Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaften
- Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften, Sicherheitsregeln
- Kranarten, Funktionen und Sicherheitseinrichtungen der Krane
- Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagen von Lasten
- Steuerungs- / Bedienmöglichkeiten
- Sicht- und Funktionsprüfung vor täglichen Erstbedienung
- Grundsätze des Anschlagens und der Handzeichen
- Sicherer Kranbetrieb
- Wartung und Prüfung (Sicht- und Funktionsprüfung)
- Verhalten bei Störungen
- Einweisung am Kran inkl. Übungen (sicherer Umgang)
- theoretische und praktische Prüfung jeder einzelner Teilnehmer