Unlauterer Wettbewerb
Werbung gehört für Handwerksbetriebe zur Kundengewinnung dazu. Die falsche Bewerbung kann jedoch unlauteren Wettbewerb darstellen.
Ob ein Betrieb unlauteren Wettbewerb betreibt, bestimmt sich nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses ist zwar an vielen Stellen sehr allgemein gehalten, aber zusammen mit dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO), der Preisangabenverordnung (PAngV) und der aktuellen Rechtsprechung lassen sich einige Grundregeln aufstellen, die im wirtschaftlichen Verkehr beachtet werden müssen.
Wer gegen eine Marktverhaltensregelung verstößt, verschafft sich rechtsmissbräuchlich einen Vorsprung und handelt nach dem UWG wettbewerbswidrig. Gegen ihn kann rechtlich im Wege der Abmahnung und Verpflichtung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vorgegangen werden, damit er die Auswirkungen seines Verhaltens beseitigt und in Zukunft unterlässt.
Marktverhaltensregelungen sind vor allem die gesetzlichen Vorgaben zum selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie eines handwerksähnlichen Gewerbes laut HwO.
Entscheidend ist bei der Beurteilung immer, ob eine Irreführung des Kunden vorliegt. Hierbei stellt man auf die Auffassung der Verkehrskreise ab, an die sich die Werbung richtet. Dies ist beispielsweise der durchschnittlich informierte, verständige und angemessen aufmerksame Kunde.
Bewirbt ein Handwerksbetrieb Leistungen, mit denen er aber nicht in die maßgeblichen Verzeichnisse der Handwerkskammer eingetragen ist und nicht die Befähigung dazu besitzt, so liegt ein Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb vor. In diesen Fällen werden die Kunden darüber getäuscht, dass die dazugehörigen Eintragungen und erforderlichen handwerklichen Qualifikationen bestehen. Irreführend kann auch die Verwendung von Siegeln und Zertifikaten sein. So nimmt die Rechtsprechung z.B. eine Irreführung an, wenn weder Prüfkriterien noch andere erforderliche Grundinformationen des beworbenen Siegels zur Verfügung gestellt werden. Irreführend sind darüber hinaus auch tatsächlich nicht zutreffende Allein- oder Spitzenstellungsbehauptungen oder falsche Produkthinweise.
Im Bereich des unlauteren Wettbewerbs geben wir Auskünfte in folgenden Angelegenheiten:
- wie muss eine Werbeanzeige gestaltet sein?
- welche Handwerksleistungen dürfen beworben werden?
- wie kann gegen unzulässige Werbung eines Mitbewerbers vorgegangen werden?
- wie verhalte ich mich bei einer Abmahnung?