Lehrlingsrolle: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
Die Lehrlingsrolle ist das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Handwerkskammer. Jeder Ausbildungsbetrieb muss mit seinem Lehrling/seinen Lehrlingen einen Berufsausbildungsvertrag abschließen und die Eintragung des Vertrages in die Lehrlingsrolle bei der Handwerkskammer vor Beginn der Ausbildung bzw. direkt nach Vertragsabschluss beantragen. Die rechtzeitige Einreichung der Vertragsunterlagen ermöglicht eine kurzfristige Rückgabe der eingetragenen Berufsausausbildungsverträge.
Eintragung in die Lehrlingsrolle
Der Ausbildungsbetrieb hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in die Lehrlingsrolle bei der Handwerkskammer zu beantragen.
Der Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts werden in die Lehrlingsrolle eingetragen, wenn
- der Berufsausbildungsvertrag den gesetzlichen Vorschriften und der Ausbildungsordnung entspricht,
- die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und
- für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
Für die inhaltliche und rechtliche Prüfung des Lehrvertrages und seine Eintragung in die Lehrlingsrolle fällt eine Eintragungsgebühr in Höhe von 55 Euro an.
Die Ansprechpartner für die jeweiligen Ausbildungsberufe finden Sie hier.
Online-Lehrvertrag
Ausbildungsvertrag online: Lehrvertrag schnell und bequem ausfüllen
Füllen Sie den Lehrvertrag hier gleich vollständig online aus. Sie werden beim Ausfüllen Schritt für Schritt begleitet und erhalten alle nötigen Informationen.
Noch einfacher wird es, wenn Sie sich registrieren:
Der "Login" bietet Ihnen den direkten Zugriff auf Ihre in der Handwerksrolle hinterlegten Betriebsdaten. Diese Daten werden automatisch in den Ausbildungsvertrag eingesetzt. Außerdem erhalten Sie Einblick in die Daten aller eingetragenen und ausbildungsberechtigten Personen. Sie müssen dann nur noch den entsprechenden Ausbilder auswählen. Ergänzt wird der Lehrvertrag online lediglich um die persönlichen Daten des Auszubildenden und die Eckdaten des Ausbildungsvertrages (wie Lehrzeit, Urlaub usw.).
Alle ausbildungsrelevanten Daten werden angezeigt und sind einfach zu übernehmen.
Änderungen oder Beendigung des Lehrvertrages
Wesentliche Änderungen des Vertragsinhaltes (z. B. Wechsel des Ausbilders, Elternzeit des Auszubildenden) oder die Beendigung des Berufsausbildungsvertrages (z. B. durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) sind der Handwerkskammer unverzüglich mitzuteilen.
Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen oder auch der Gesellen- und Abschlussprüfungen erfolgen auf der Grundlage der uns bekannten Vertragsdaten.
Versäumnisse in der Mitteilung von Änderungen können zu Benachteiligungen Ihrer Auszubildenden führen.
Lehrzeitverkürzung
Auf gemeinsamen Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) und des Ausbildenden kann die Ausbildungsdauer verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird. Die Gründe für die Verkürzung sind anzugeben und nachzuweisen, z. B. durch Zeugnisse.
Bei einer Verkürzung der Ausbildungszeit um 6 Monate muss der Antrag 18 Monate vor dem derzeitigen Ausbildungsende, bei einer Verkürzung der Ausbildungszeit um 12 Monate muss der Antrag 24 Monate vor dem derzeitigen Ausbildungsende gestellt werden.
Die Verkürzung der Ausbildungszeit wird nur vorgenommen, wenn vom Zeitpunkt des Antrages noch mindestens 12 Monate Restlehrzeit verbleiben. Wird dieser Zeitraum nicht eingehalten, wird der Antrag als Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung behandelt und dem Prüfungsausschuss bzw. der zuständigen Stelle zur Entscheidung vorgelegt.
Lehrzeitverlängerung
Lehrzeitverlängerung kann
- in Ausnahmefällen auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) die Ausbildungsdauer verlängern werden, wenn die Gesellenprüfung noch nicht abgelegt wurde und die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel (die Gesellen- oder Abschlussprüfung) zu erreichen. Die Erforderlichkeit ist nachzuweisen.
- Besteht der Lehrling die Gesellen-/Abschlussprüfung nicht, muss der Ausbildende auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin, einer Verlängerung der Lehrzeit zustimmen. Die Handwerkskammer Koblenz ist über diese Verlängerung unverzüglich zu informieren, damit der Prüfling in die Wiederholungsprüfung eingeplant werden kann.
Berufsausbildung in Teilzeit
In Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit um maximal 50 Prozent reduziert werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich Ausbildungsdauer automatisch entsprechend der Verringerung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit verlängert. Das Ausbildungsende verschiebt sich kalendarisch nach hinten, da grundsätzlich die Gesamtausbildungsdauer bei Teilzeit- und bei Vollzeitberufsausbildungen gleich sein soll. Allerdings ist die maximale Ausbildungsdauer einer Teilzeitausbildung auf höchstens das Eineinhalbfache der Ausbildungsdauer, die in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehen ist, beschränkt.
Details entnehmen Sie bitte der Richtlinie zur Teilzeitberufsausbildung der Handwerkskammer Koblenz.