Informationen zum Urlaub
Bei nicht tarifgebunden Vertragsparteien ist ein Mindesturlaub für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bzw. für Erwachsene nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) zu gewähren. Hier finden Sie die entsprechenden Urlaublisten.
Hinweis:
Werktage sind alle Tage, außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Beginnt der Ausbildungsvertrag am 30.06. oder früher entsteht bereits für das erste Ausbildungsjahr der gesamte gesetzliche/tarifliche Jahresurlaub. Endet die Ausbildung nach dem 30.06., hat der Auszubildende Anspruch auf den gesamten gesetzlichen/tariflichen Jahresurlaub. Endet das Ausbildungsverhältnis vorzeitig mit dem Bestehen der Gesellen-/Abschlussprüfung, vor dem oder am 30.06., erfolgt eine Kürzung des Urlaubsanspruchs für das betroffene Jahr nach den gesetzlichen/tariflichen Bestimmungen. Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten.