Fragen & Antworten zur Berufsausbildung
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Themen, die hier nicht aufgelistet sind, beantworten wir gerne im persönlichen Gespräch.FAQs zur Berufsausbildung

Ist eine vertrauliche persönliche Beratung möglich?

Ja! Die Ausbildungsberater der Handwerkskammer helfen bei allen Fragen zur Ausbildung.

Telefon 0261 398-333, E-Mail: ausbildung@hwk-koblenz.de



Was ist bei den Ausbildungsinhalten zu beachten?

Der Ausbildende muss dafür sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. Er hat die Berufsausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.

Über das Ausbildungsziel sowie die zeitliche und sachliche Gliederung der Berufsausbildung enthält die Ausbildungsordnung Regelungen. Ausbildungsordnungen sind bei der Verlagsanstalt Handwerk zu beziehen (siehe unten). Anhand dieser Unterlage ist ein späterer Vergleich mit dem tatsächlichen Ausbildungsverlauf möglich.

Der Lehrling muss an seiner eigenen Ausbildung aktiv mitwirken und sich bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Hier können Sie den Berufsausbildungsvertrag online ausfüllen

 



Wie lange dauert die Probezeit?

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Seit 1.4.2005 beträgt diese mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern.

Die Probezeit verlängert sich nur, wenn die Ausbildung im Betrieb während der Probezeit z.B. durch Krankheit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen wird. Sie kann dann um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden. Dies ist der Handwerkskammer mitzuteilen.

Eine andere wie auch immer gestaltete "Verlängerung" ist nicht zulässig. Auch ein der Ausbildung vorangegangenes Praktikum wird im Streitfall auf die Probezeit angerechnet.

Da die Probezeit schon zur Berufsausbildung gehört, bestehen die vollen Pflichten des Ausbildenden und des Lehrlings. Der Ausbildende ist während der Probezeit verpflichtet, die Eignung des Lehrlings für den zu erlernenden Beruf besonders sorgfältig zu prüfen. Auch der Lernende muss prüfen, ob er die richtige Wahl getroffen hat.

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit sowohl vom Ausbildenden als auch vom Lehrling ohne Angabe von Gründen und ohne Einhalten einer Frist gekündigt werden.

Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist der Handwerkskammer mitzuteilen.



Kann die Ausbildungszeit verkürzt bzw. verlängert werden?

Die Ausbildungsdauer eines Ausbildungsberufes wird durch die der Ausbildung zu Grunde liegenden Rechtsverordnung, der sogenannten Ausbildungsordnung festgelegt. An diese Ausbildungsdauer sind die Vertragsparteien grundsätzlich gebunden.

Bei Vorliegen der in der entsprechenden Empfehlung der Handwerkskammer Koblenz genannten Kriterien kommt einer Verlängerung oder Verkürzung der Ausbildung in Betracht.

I. Verkürzung der Ausbildungszeit

Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist möglich

  • durch eine Anrechnung einer beruflichen Vorbildung
  • durch eine bei der Handwerkskammer beantragte Verkürzung im Einzelfall
  • durch vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (anschließendem Bestehen der Abschlussprüfung)

a) Anrechnung beruflicher Vorbildung
Bei Vorliegen - einschlägiger - beruflicher Vorbildung kann die Handwerkskammer diese Zeiten ganz oder teilweise auf die Dauer der Berufsausbildung anrechnen. Dies führt dazu, dass diese „angerechnete“ Zeit als bereits absolviert betrachtet wird. Aus diesem Grund wirkt sich die Anrechnung auch auf die Höhe der Ausbildungsvergütung aus.

Es gibt verschiedene Bildungszeiten, die angerechnet werden können. Dazu gehören beispielsweise:

  • Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme (BvB) oder Einstiegsqualifizierung (EQ)
  • eine nicht zu Ende geführte Ausbildung (auch Wechsel des Ausbildungsbetriebes) im gleichen oder in einem anderen verwandten Beruf (d.h. insbesondere bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen und Berufsfamilien) oder
  • einer abgeschlossenen Ausbildung in einem anderen verwandten Beruf.

Eine Anrechnung muss immer zu Beginn eines Ausbildungsverhältnisses erfolgen und im Ausbildungsvertrag festgehalten werden. Ein Anrechnungszeitraum darf grundsätzlich 6 Monate nicht unterschreiten.

b) Antrag auf Verkürzung der Berufsausbildung im Einzelfall
Auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden, kann die Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden. Im Falle einer handwerklichen Berufsausbildung ist der Antrag bei der Handwerkskammer zu stellen. Der Antrag wird genehmigt, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel, also die Gesellen- oder Abschlussprüfung, auch in der verkürzten Zeit erfolgreich abschließen wird. Entscheidend sind dabei hauptsächlich leistungsbezogene Gründe. 

Verkürzung bis zu 6 Monaten:
Mittlerer Bildungsabschluss einer allgemeinbildenden Schule

Verkürzung bis zu 12 Monaten:
Nachweis der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur), Fachhochschulreife in der entsprechenden Fachrichtung, abgeschlossene Berufsausbildung, nur im Ausnahmefall ein Lebensalter über 21 Jahre, wenn damit eine größere Berufsreife einhergeht.

Verkürzung für einen individuellen Zeitraum:
Nachweis einer entsprechenden Leistungsfähigkeit des Auszubildenden, die erwarten lässt, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird. (z. B. solide Ergebnisse in der Zwischenprüfung bzw. Teil I der Gesellenprüfung, im Berufsschulzeugnisse, in der betrieblichen Ausbildung in den Zeugnissen der Überbetrieblichen Lehrgänge usw.)

Der Antrag auf Verkürzung kann sowohl bei Beginn der Ausbildung (im Lehrvertrag) als auch im Laufe der Berufsausbildung gestellt werden. Jedoch kommt eine Verkürzung nur dann in Betracht, wenn vom Zeitpunkt des Antrages noch mindestens 12 Monate Restlehrzeit verbleiben. Falls dieser Zeitraum nicht eingehalten wird, wird der Antrag als Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Gesellen-bzw. Abschlussprüfung behandelt. Dieser wird dann dem Prüfungsausschuss bzw. der zuständigen Stelle zur Entscheidung vorgelegt.

 

Besonderheit: Teilzeitberufsausbildung:

Wenn Auszubildende und Ausbildende sich darüber einig sind, kann die Berufsausbildung auch in Teilzeit durchgeführt werden. Die wöchentliche Ausbildungszeit kann auf bis zu 50 Prozent einer Vollzeitausbildung reduziert werden. Im Gegenzug verlängert sich allerdings die Dauer der Ausbildung grundsätzlich entsprechend der vorgenommenen Reduzierung (höchstens jedoch bis zum Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer). Die Verkürzung des Berufsausbildungsvertrages ist bei der Handwerkskammer zu beantragen.

Es ist keine spezielle Begründung für die Vereinbarung von Teilzeit erforderlich. Allerdings besteht auch kein Anspruch auf Teilzeitausbildung.

Wissen sollte man allerdings, dass die Berufsschule an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden ist. Es empfiehlt sich daher eine Abstimmung zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule. Die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer Koblenz unterstützt Sie dabei.

Hinsichtlich einer Teilzeitberufsausbildung gilt im Übrigen die Richtlinie zur Teilzeitberufsausbildung gemäß § 7a des Berufsbildungsgesetzes / § 27b der Handwerksordnung.

c) Vorzeitige Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung
Schließlich kann der Auszubildende vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellen- oder Abschlussprüfung zugelassen werden, nachdem der Ausbildenden und die Berufsschule angehört wurden und seine Leistungen dies rechtfertigen.

Die vorzeitige Prüfungszulassung ist unabhängig von und neben einer Abkürzung der Ausbildungszeit möglich. Allerdings ist sie ein Ausnahmefall, bei dem es allein auf die Leistungen des Auszubildenden ankommt und diese müssen über dem Durchschnitt liegen. Zudem müssen den Auszubildenden alle für das Berufsbild typischen Tätigkeiten und Kenntnisse vermittelt worden sein oder bis zum Prüfungstermin vermittelt werden können.

Um eine vorzeitige Prüfungszulassung zu erhalten, muss der Auszubildende einen Antrag bei der zuständigen Stelle, Handwerkskammer oder die Innung, stellen. Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag. Die Dauer des Ausbildungsvertrags wird nur dann berührt, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung besteht. In diesem Fall endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

 

II. Verlängerung der Ausbildungszeit

Eine Verlängerung der Ausbildungsdauer ist möglich:

  • auf Antrag des Auszubildenden auf Verlängerung im Einzelfall
  • bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung auf Verlangen des Auszubildenden
  • bei Inanspruchnahme von Elternzeit oder bei der Ableistung von Wehr – bzw. Zivildienst.

a) Antrag des Auszubildenden auf Verlängerung im Einzelfall vor der Gesellen- oder Abschlussprüfung

Beim Vorliegen besonderer Gründe kann der Auszubildende einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit bei der Handwerksammer stellen.

Eine Verlängerung ist nur gerechtfertigt, wenn sie notwendig ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen, beispielsweise um die Abschluss- oder Gesellenprüfung erfolgreich abzulegen. Gründe für eine Verlängerung könnten beispielsweise sein:

  • längere Ausfallzeiten des Auszubildenden (wie Krankheit)
  • Nichterreichen des Leistungsziels in der Berufsschule
  • betriebliche, technische, persönliche oder organisatorische Probleme seitens des Ausbildenden usw. soweit diese Gründe das Erreichen des Ausbildungsziels gefährden.

b) bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung

Besteht der Auszubildende seine Gesellen- oder Abschlussprüfung nicht, so hat er das Recht zu verlangen, dass sich das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, insgesamt höchstens um ein Jahr, verlängert. Der Ausbildende muss weder zustimmen, noch kann er diesen Antrag ablehnen. Will der Ausbildende die Ausbildung fortführen, so sollte er das seinem Ausbildungsbetrieb zeitnah mitteilen. Zudem muss die Handwerkskammer über die Verlängerung informiert werden.

c) bei Inanspruchnahme von Elternzeit:

Wenn der Auszubildende Elternzeit nimmt, legt § 20 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) fest, dass diese Zeit nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Das bedeutet, dass sich das Ausbildungsverhältnis automatisch um den Zeitraum der Elternzeit verlängert, ohne dass weitere Schritte erforderlich sind. Die Handwerkskammer ist über die Dauer der Elternzeit zu informieren.



Wieviel Urlaub steht während des Ausbildungsverhältnisses zu?

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr!

Der Mindestanspruch ergibt sich für Jugendliche aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. für erwachsene Lehrlinge aus dem Bundesurlaubsgesetz.

Er beträgt pro Kalenderjahr
für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres

  • noch nicht 16 Jahre alt waren 30 Werktage,
  • noch nicht 17 Jahre alt waren 27 Werktage,
  • noch nicht 18 Jahre alt waren 25 Werktage,
  • für Erwachsene 24 Werktage.

Werktage sind alle Wochentage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Tarifverträge können einen höheren Urlaubsanspruch vorsehen, müssen aber in der Regel nur bei Tarifgebundenheit beider Vertragspartner angewandt werden (Beispiel Bauhauptgewerbe 30 Arbeitstage).

Beginnt das Beschäftigungsverhältnis in der ersten Jahreshälfte oder endet es in der zweiten Jahreshälfte, entsteht Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub, andernfalls auf ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruches für jeden Beschäftigungsmonat. Die Wartezeit beträgt 6 Monate. Erst danach kann Urlaub erstmals angetreten werden (voller Anspruch).

Der Urlaub ist zusammenhängend und für Berufsschüler während der Schulferien zu gewähren.

 Übersichten mit den Urlaubsansprüchen zu den einzelnen Berufen und Gewerken finden Sie hier.



Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung?

Die Ausbildungsvergütungen in den Handwerksberufen sind unterschiedlich hoch.

Auszubildende haben einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Die Höhe der Ausbildungsvergütung richtet sich in erster Linie nach bestehenden branchenspezifischen Tarifverträgen.

Hier finden Sie die Berufe mit den jeweiligen Ausbildungsvergütungen.

Seit dem 1. Januar 2020 ist in § 17 Abs. 2 BBiG sind die gesetzlichen Regelungen zur Mindestausbildungsvergütung in Kraft. Die Höhe der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung richtet sich nach dem Jahr des Ausbildungsbeginns.

Beginnt die Ausbildung im Jahr 2021 beträgt die Mindestausbildungsvergütung

  • für das 1. Lehrjahr 550,00 Euro
  • für das 2. Lehrjahr 649,00 Euro
  • für das 3. Lehrjahr 742,50 Euro
  • für das 4. Lehrjahr 770,00 Euro

Beginnt die Ausbildung im Jahr 2022 beträgt die Mindestausbildungsvergütung

  • für das 1. Lehrjahr 585,00 Euro
  • für das 2. Lehrjahr 690,30 Euro
  • für das 3. Lehrjahr 789,75 Euro
  • für das 4. Lehrjahr 819,00 Euro

Beginnt die Ausbildung im Jahr 2023 beträgt die Mindestausbildungsvergütung

  • für das 1. Lehrjahr 620,00 Euro
  • für das 2. Lehrjahr 731,60 Euro
  • für das 3. Lehrjahr 837,00 Euro
  • für das 4. Lehrjahr 868,00 Euro

Beginnt die Ausbildung im Jahr 2024 beträgt die Mindestausbildungsvergütung

  • für das 1. Lehrjahr 649,00 Euro
  • für das 2. Lehrjahr 766,00 Euro
  • für das 3. Lehrjahr 876,00 Euro
  • für das 4. Lehrjahr 909,00 Euro


Wie lang ist die tägliche und wöchentliche Beschäftigungsdauer?

Dauer der Arbeitszeit für Jugendliche:
(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. (2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.

(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.

Für Erwachsene
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Es können auch tarifliche Regelungen bestehen (bei der zuständigen Tarifvertragspartei nachfragen)!



Was ist beim Berufsschulbesuch zu beachten?

Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Neu ist, dass die Zeiten für den Besuch der Berufsschule für minder- und volljährige Lehrlinge gleichermaßen auf die Ausbildungszeit anzurechnen sind. Darüber hinaus gelten für Auszubildende unter 18 Jahren weiterhin die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Die folgenden Freistellungsansprüche des § 15 BBiG sowie deren Anrechnung auf die Ausbildungszeit gelten ab dem 01.01.2020 altersunabhängig für alle Auszubildende:

  • Vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht dürfen Auszubildende nicht beschäftigt werden.
  • Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Auf die Ausbildungszeit wird die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet.
  • Auszubildende sind an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche freizustellen. Auf die Ausbildungszeit werden diese Berufsschultage mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerecht.
  • Auszubildende sind in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen freizustellen. Auf die Ausbildungszeit werden diese Berufsschulwochen mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit angerechnet.
  • Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind freizustellen. Auf die Ausbildungszeit wird diese Freistellung mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen angerechnet.
  • Auszubildende sind an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht freizustellen. Aus die Ausbildungszeit wird diese Freistellung mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet.

Die Anmeldung ist direkt an die Berufsschule zu schicken. Die Berufsschule informiert den ausbildenden Betrieb über die Berufsschulzeiten. Die Handwerkskammer kann hierüber keine Auskunft erteilen.



Wie kann ein Lehrvertrag vorzeitig beendet werden?

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.

Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund fristlos, schriftlich unter Angabe des Grundes gekündigt oder per Auflösungsvertrag beendet werden.

  1. Kündigung
    Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden kann. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
    Nach der Probezeit kann außerdem vom Auszubildenden schriftlich mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
    Jede Kündigung muss schriftlich und bei einer Kündigung nach der Probezeit unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Schadensersatz verlangen, wenn der andere den Grund für die Kündigung zu vertreten hat. Dies gilt jedoch nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
  2. Auflösung
    Während die Kündigung eine einseitige Willenserklärung darstellt, ist die Auflösung ein Vertrag, der das Einvernehmen der Vertragsschließenden voraussetzt. Die Auflösung wird formlos erstellt. Sie bedarf keiner Befristung. Es ist sinnvoll, eventuelle Ansprüche, z. B. auf Urlaub, zum Vertragsbestandteil zu machen.

Die HwK ist über eine vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsvertrages zu unterrichten.



Was muss bei einer Abmahnung beachtet werden?

  1. Voraussetzung für eine Kündigung wegen Beanstandungen im Leistungs- oder Verhaltensbereich des Arbeitnehmers ist die förmliche Abmahnung. Ohne vorherige Abmahnung wird eine verhaltensbedingte Kündigung in der Regel als unwirksam angesehen.
  2. Die Abmahnung ist als solche deutlich zu bezeichnen.
  3. Das beanstandete Verhalten ist so konkret wie möglich darzustellen. Voraussetzung für eine Abmahnung ist, dass das beanstandete Verhalten eine vertragliche Relevanz entweder aufgrund der Schwere oder der Häufigkeit des Vorfalls hat.
  4. Die arbeitsrechtliche Konsequenz (z. B. Kündigung) muss angedroht werden.
  5. Eine Durchschrift der Abmahnung ist zur Personalakte zu nehmen. Eine Verpflichtung zur vorherigen Anhörung des Mitarbeiters besteht nicht, es sei denn, dass diese vertraglich vereinbart worden ist.
  6. Die Abmahnung ist aus Beweisgründen vom Arbeitnehmer zu quittieren bzw. per Einschreiben mit Rückschein zuzusenden.
  7. Die Abmahnung unterliegt nicht der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Dem Arbeitgeber steht es daher frei, dem Betriebsrat eine Durchschrift der Abmahnung zur Kenntnis zu geben.


Muss ein Berichtsheft geführt werden?

Seit 1971 sind in allen Ausbildungsberufen Berichtshefte in Form von Ausbildungsnachweisen zu führen. Sie sind zu beziehen über die jeweilige Kreishandwerkerschaft.

Zu den Adressen der Kreishandwerkerschaften

oder über die
Verlagsanstalt Handwerk GmbH
Auf'm Tetelberg 7
40221 Düsseldorf
Tel.: 0211/3 90 98-27
Telefax: 0211/3 90 98-33
E-Mail: m.burkert@verlagsanstalt-handwerk.de
Internet: www.verlagsanstalt-handwerk.de
Bestellnr.: Loseblatt-Form 4304 P, gebunden 4304

Davon abweichende Berichtshefte führen lediglich Friseure, Schornsteinfeger, Bäcker und Bäckereifachverkäuferinnen.

Das Berichtsheft händigt der Ausbilder dem Auszubildenden bei Beginn der Ausbildung und später kostenfrei aus und weist ihn in die Führung ein (siehe auch § 2 Abs. 7 Berufsausbildungsvertrag).

Es ist vom Lehrling ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig (wöchentlich bzw. monatlich) dem Ausbilder vorzulegen (siehe auch § 3 Abs. 7 BAV) und von diesem die Durchsicht unterschriftlich zu bestätigen.

Durch die lückenlose Führung des Nachweises soll der Ablauf der Ausbildung transparent gemacht werden.

Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist Zulassungsvoraussetzung für die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung.



Wer bezahlt die Fahrtkosten innerhalb der Ausbildung?

Soweit sich aus dem Tarifvertrag oder dem Berufsausbildungsvertrag nichts anderes ergibt, gilt für Fahrtkosten zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte, zur Berufsschule und zum Prüfungsort folgendes:

Fahrtkosten zu den Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen:

  • sind grundsätzlich vom Betrieb zu erstatten
  • Auszubildenden, deren Ausbildungsbetriebe Mitglied der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse in Wiesbaden sind, werden die Fahrtkosten durch die SOKA-Bau auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) erstattet

Fahrtkosten zur Berufsschule:
sind grundsätzlich von den Auszubildenden zu tragen

Fahrtkosten zu Prüfungen:

  • Fahrtkosten zur Zwischenprüfung sind vom Betrieb zu tragen
  • Fahrtkosten zur Gesellen-/Abschlussprüfung tragen die Auszubildenden




Michael Junglas

Michael Junglas

Tischlermeister und Holztechniker
Teamkoordinator

St.-Elisabeth-Straße 2

56073 Koblenz

Tel. 0261 398-304

Mobil 0151 55163245

ausbildung--at--hwk-koblenz.de