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Nachfolgend finden Sie unsere aktuellen Mitteilungen.
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01/2024: Handwerkerfreundliche Rechtslage bei Aus- und Einbaukosten im Gewährleistungsfall
Wenn vom Händler fehlerhaftes Material eingekauft und beim Kunden verbaut wurde, hat der Handwerksbetrieb nicht nur einen Anspruch auf Ersatz des fehlerhaften Materials gegen den Händler. Er kann in der Regel auch einen Aufwendungsersatz für die Aus- und Einbaukosten fordern.
Über die aktuelle Rechtslage informiert der Zentralverband des Deutschen Handwerks. Die Details finden Sie hier.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 21.06.2023, Az. VIII ZR 105/22, ausgeführt, dass der Anwendungsbereich des verschuldensunabhängigen Aufwendungsersatzanspruchs gemäß § 439 Abs. 3 BGB weit zu sehen ist und schon der Vorfertigungsprozess, bei dem es gar nicht mehr zum Abschluss des Einbauvorgangs kommt, erfasst ist. Das Urteil des BGH finden Sie hier.
Weitere Mitteilungen
Im Folgenden finden Sie weitere Informationen und Aktuelles zu den rechtlichen Themen, die bei uns aufschlagen.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat die neuen monatlichen Mindestausbildungsvergütungshöhen für das Jahr 2024 bekanntgegeben. Die Beträge werden wie folgt festgelegt:
1. Lehrjahr: 649 €
2. Lehrjahr: 766 €
3. Lehrjahr: 876 €
4. Lehrjahr: 909 €
Zur Vereinfachung wurden die Vergütungshöhen gerundet.
Weitere Informationen hierzu finden Sie hier!
In einigen Handwerken sind zudem auch höhere Mindestausbildungsvergütung festgelegt. Diese finden Sie hier!
- Es müssen Auskünfte zur Risikoanalyse erteilt werden bzw. eine eigene Risikoanalyse durchgeführt werden.
- Es müssen je nach Ergebnis der Analyse Vorsorgemaßnahmen getroffen werden (z.B. Schulungen zum Lieferantenkodex)
- Bei Feststellungen von Verstößen gegen das LkSG muss für Abhilfe gesorgt werden
- Eventuell sind Beschwerdeverfahren von Auftraggebern auch für den Zulieferer zugänglich zu machen.
- § 2 Entgeltstufen
Entgeltstufe 1: Arbeitnehmer/innen nach der Berufsausbildung und bestandener Gesellenprüfung
Entgeltstufe 2: Arbeitnehmer/innen mit bestandener Gesellenprüfung und mindestens zwei Jahre Gesellentätigkeit im Friseurhandwerk
Entgeltstufe 3: Arbeitnehmer/innen mit bestandener Gesellenprüfung und mindestens vier Jahre Gesellentätigkeit im Friseurhandwerk
Entgeltstufe 4: Arbeitnehmer/innen mit bestandener Meisterprüfung und mindestens zwei Jahre Meistertätigkeit im Friseurhandwerk - § 3 (Stunden-) Lohnsätze ab 01.10.2022
Entgeltstufe 1: 13,00 €/h
Entgeltstufe 2: 14,50 €/h
Entgeltstufe 3: 16,00 €/h
Entgeltstufe 4: 17,50 €/h
Anrechenbar sind auch bereits ausgezahlte Inflationsausgleichsprämien, die seit dem 26. Oktober 2022 gezahlt wurden.
Der Bundesgerichtshof - Presse : Pressemitteilungen aus dem Jahr 2023 - Kein Verbraucherbauvertrag bei Vertrag über einzelnes Gewerk eines Neubauvorhabens
document.py (bundesgerichtshof.de)
Betriebe, die ihre Belegverarbeitung digitalisieren, können ihre Prozesse optimieren und Kosten einsparen. Denn elektronische Rechnungen ermöglichen eine automatische und medienbruchfreie Verarbeitung von Rechnungen. Fehleranfällige manuelle Eingaben werden überflüssig. Rechnungen können schneller und komfortabler erstellt werden, der Papierverbrauch sinkt, Portokosten entfallen.
Den vom ZDH erstellten Leitfaden finden Sie hier
Der Unternehmer muss nur darlegen und beweisen, wieviele Stunden für die Erbringung der Leistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind.
Welche Stunden an welchen Tagen angefallen sind, muss er nicht. Etwas anderes kann gelten, wenn es sich um einen VOB Vertrag handelt. Hier gilt § 15 VOB. Die Regelung gilt aber in der Regel nicht für Verträge mit privaten Kunden.
Dafür muss die Rechnung zwischen Lohn- und Materialkosten unterscheiden, denn nur die Lohnkosten werden steuerlich begünstigt.
Sind sie nicht aufgeführt, kann der Kunde sie nicht absetzen.
Der Handwerker ist auch hier nicht dazu verpflichtet, nach Arbeitsstunden, Tätigkeiten und Tagen zu differenzieren.