| Fragen zum Lehrvertrag / zur Ausbildung |
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Was ist bei den Ausbildungsinhalten zu beachten? Der Ausbildende muss dafür sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. Er hat die Berufsausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Über das Ausbildungsziel sowie die zeitliche und sachliche Gliederung der Berufsausbildung enthält die Ausbildungsordnung Regelungen. Ausbildungsordnungen sind bei der Verlagsanstalt Handwerk zu beziehen (siehe unten). Anhand dieser Unterlage ist ein späterer Vergleich mit dem tatsächlichen Ausbildungsverlauf möglich. Der Lehrling muss an seiner eigenen Ausbildung aktiv mitwirken und sich bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Wie lange dauert die Probezeit? Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Ab 1.4.05 beträgt diese mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern. Die Probezeit verlängert sich nur, wenn die Ausbildung im Betrieb während der Probezeit z.B. durch Krankheit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen wird. Sie kann dann um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden. Dies ist der HwK mitzuteilen. Eine andere wie auch immer gestaltete „Verlängerung“ ist nicht zulässig. Auch ein der Ausbildung vorangegangenes Praktikum wird im Streitfall auf die Probezeit angerechnet. Da die Probezeit schon zur Berufsausbildung gehört, bestehen die vollen Pflichten des Ausbildenden und des Lehrlings. Der Ausbildende ist während der Probezeit verpflichtet, die Eignung des Lehrlings für den zu erlernenden Beruf besonders sorgfältig zu prüfen. Auch der Lernende muss prüfen, ob er die richtige Wahl getroffen hat. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit sowohl vom Ausbildenden als auch vom Lehrling ohne Angabe von Gründen und ohne Einhalten einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist der HwK mitzuteilen. Zum Vordruck der Kündigungsmitteilung an die Handwerkskammer Kann die Ausbildungszeit verkürzt bzw. verlängert werden? Die Ausbildungsdauer eines Ausbildungsberufes wird durch die der Ausbildung zu Grunde liegenden Rechtsverordnung, der so genannten Ausbildungsordnung festgelegt. An diese Ausbildungsdauer sind die Vertragsparteien grundsätzlich gebunden. Nur in Ausnahmefällen kommt einer Verlängerung oder Verkürzung der Ausbildung in Betracht: I. Verkürzung der Ausbildungszeit Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist möglich
a. Anrechnung beruflicher Vorbildung In Rheinland-Pfalz gibt es derzeit keine Anrechnungsverordnung, so dass eine berufliche Vorbildung nur im Wege eines Antrags auf Verkürzung im Einzelfall Berücksichtigung finden kann.
b. Antrag auf Verkürzung der Berufsausbildung im Einzelfall (Antragsformular):
Der Antrag auf Verkürzung kann grds. zu jedem Zeitpunkt der Ausbildung gestellt werden. Sowohl bei Beginn der Ausbildung (im Lehrvertrag) als auch im Laufe der Berufsausbildung. Wird angedacht, den Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit kurz vor der Prüfung zu stellen, kommt alternativ auch eine vorzeitige Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung in Betracht. Besonderheit Teilzeitberufsausbildung: Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten. Eine Hilfe für Menschen, denen eine Vollzeit-Berufsausbildung nicht möglich ist. Aber auch hier muss die Prognose getroffen werden können, dass das Ausbildungsziel auch in der gekürzten Zeit erreicht werden kann. Die Verkürzung des Berufsausbildungsvertrages ist bei der HwK zu beantragen. c. Vorzeitige Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung Schließlich kann der Auszubildende nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellen- oder Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Die Möglichkeit der vorzeitigen Prüfungszulassung besteht unabhängig neben einer Abkürzung der Ausbildungszeit. Die Vorzeitige Zulassung zur Prüfung ist ein Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn die Leistungen des Auszubildenden dies rechtfertigen. Der Begriff des „rechtfertigens“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Hier hat der Prüfungsausschuss einen Beurteilungsspielraum – starre Mindestandforderungen an die Qualität der Leistungen gibt es hier nicht. Gefordert wird, dass sich der Prüfungsausschuss eingehend mit den Gründen, die sowohl pro als auch contra eine vorzeitige Prüfungszulassung sprechen, auseinandsersetzt. Er hat bei der Leistungsbeurteilung das gesamte Berufsausbildungsverhältnis zu betrachten und zwar so, wie es sich im Zeitpunkt der Antragstellung darstellt. Zu diesem Zweck hat der Prüfungsausschuss den Ausbildenden und bei einem berufsschulpflichtigen Auszubildenden die Berufsschule anzuhören, um sich ein Bild über den Leistungsstand verschaffen zu können. Eine Zustimmung von der Berufsschule oder dem Ausbildenden ist jedoch nicht erforderlich. Es kommt ausschließlich auf die Leistungen des Auszubildenden an und diese müssen über dem Durchschnitt liegen, denn nur dann ist es gerechtfertigt, dem Auszubildenden dieses Privileg zuteil werden zu lassen. Je früher der Zulassungsantrag gestellt wird, desto besser müssen seine Leistungen sein. Die Berufsausbildung muss in jedem Fall soweit fortgeschritten sein, dass angenommen werden kann, dass der Auszubildende den Prüfungsgegenstand beherrscht. Alle für das Berufsbild typischen Tätigkeiten und Kenntnisse müssen vermittelt worden sein. Es muss ein Antrag auf vorzeitige Prüfungszulassung gestellt werden. Dieser ist aber mit einer Anmeldung zur Prüfung von Ablauf der gesetzlichen Ausbildungszeit identisch, der an die zuständige Stelle (meist Handwerkskammer oder auch Innung) zu richten ist. Besteht der Auszubildende die Gesellen- oder Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Prüfung. II. Verlängerung der Ausbildungszeit Eine Verlängerung der Ausbildungsdauer ist möglich:
a. Antrag des Auszubildenden auf Verlängerung im Einzelfall Die Verlängerung muss erforderlich sein, um das Ausbildungsziel zu erreichen, d.h. die Abschluss- oder Gesellenprüfung bestehen zu können. Eine Verlängerung kommt zum Beispiel in Betracht, wenn derart lange Fehlzeiten des Auszubildenden wegen Krankheit bestehen, dass das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet ist. Aber auch betriebliche, technische, persönliche und organisatorische Umstände aus dem Bereich des Ausbildenden können die Berufsausbildung so gefährden, dass eine Verlängerung erforderlich wird. Keine Verlängerung ist möglich, wenn die Abschlussprüfung erst nach Ausbildungsende stattfindet und dieser Zeitraum „überbrückt“ werden soll.
b. bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung auf Verlangen des Auszubildenden Aber: Das Gesetz erkennt einem Berufsabschluss einen sehr hohen Stellenwert zu. Zum Schutze des Auszubildenden wird ihm daher das Recht eingeräumt, zu verlangen, dass sich das Ausbildungsverhältnis verlängert. Grundsätzlich bis zur nächsten Wiederholdungsprüfung, insgesamt höchsten um ein Jahr. Diese Verlängerung tritt nur dann ein, wenn der Auszubildende dies verlangt. Der Ausbildende muss nicht zustimmen. Schlimmstenfalls kann der Auszubildende die Verlängerung gegen den Willen des Ausbildenden verlangen. Der Auszubildende kann diesen Wunsch mündlich oder schriftlich gegenüber den Ausbildenden äußern, insoweit besteht keine Formvorschrift. Ausreichend ist sogar, wenn er kommentarlos immer weiter zur Ausbildung erscheint. Für das Geltendmachen des Verlangens gibt es keine Frist. Jedoch ist es im Interesse des Auszubildenden, dass die Ausbildung möglichst zeitnah weitergeht. Erfährt der Auszubildende vor dem Ende der vereinbarten Ausbildungszeit vom Nichtbestehen der Prüfung, so kann er bis zum eigentlichen Ablauf der Berufsausbildung die Verlängerung ohne zeitliche Begrenzung verlangen. Will er den während der Berufsausbildung entstandenen Anspruch auf Verlängerung nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend machen, so muss er dies unverzüglich tun. Erhält er das nachteilige Prüfungsergebnis nachdem die Ausbildungszeit bereits geendet hat, so muss er das Verlangen auf Verlängerung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung äußern – eine Überlegungsfrist ist ihm durchaus zuzuerkennen.
c. bei Inanspruchnahme von Elternzeit: Wieviel Urlaub steht während des Ausbildungsverhältnisses zu? Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr! Der Mindestanspruch ergibt sich für Jugendliche aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. für erwachsene Lehrlinge aus dem Bundesurlaubsgesetz. Er beträgt pro Kalenderjahr
für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres für Erwachsene 24 Werktage. Werktage sind alle Wochentage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Tarifverträge können einen höheren Urlaubsanspruch vorsehen, müssen aber in der Regel nur bei Tarifgebundenheit beider Vertragspartner angewandt werden (Beispiel Bauhauptgewerbe 30 Arbeitstage).
Beginnt das Beschäftigungsverhältnis in der ersten Jahreshälfte oder endet es in der zweiten Jahreshälfte, entsteht Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub, andernfalls auf ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruches für jeden Beschäftigungsmonat. Der Urlaub ist zusammenhängend und für Berufsschüler während der Schulferien zu gewähren. Zur Liste mit dem Urlaubsanspruch Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung und wann wird sie fällig? Die Ausbildungsvergütungen in den Handwerksberufen sind unterschiedlich hoch. Die Ausbildungsvergütungen in den gängigsten Berufen finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Zu vereinbaren sind die jeweils gültigen Sätze der tariflichen Vergütung oder die von den Verbänden bzw. der Handwerkskammer empfohlenen Vergütungssätze. Siehe § 4 Absatz 1 des Ausbildungsvertrages. Änderungen der Vergütung im Verlauf der Ausbildung sind anzuwenden (Änderung des Tarifvertrages usw.). Im §4, Absatz 1 des Ausbildungsvertrages heißt es: „Ändern sich während des Bestehens des Berufsausbildungsverhältnisse die Vergütungssätze (auch nichttarifliche Vergütungssätze) so gelten diese." Sollte ein Betrieb in mehreren Berufen ausbilden, gilt die Ausbildungsvergütung des Berufs, für den die Mehrzahl der Beschäftigten eingestellt ist, für alle Lehrlinge. Hier finden Sie die Liste mit den Ausbildungsvergütungen Die Ausbildungsvergütung muss dem Lehrling am letzten Arbeitstag des Kalendermonats zur Verfügung stehen. Wie lang ist die tägliche und wöchentliche Beschäftigungsdauer?
Dauer der Arbeitszeit für Jugendliche:
Für Erwachsene Was ist beim Berufsschulbesuch zu beachten? Auszubildende sind zum Berufsschulbesuch unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen, auch in der Verlängerung der Ausbildung nach nicht bestandener Prüfung. Dabei ist es gleichgültig, ob Schulpflicht besteht oder nicht.
Bei Erwachsenen (> 18 Jahre)
Die Anmeldung ist direkt an die Berufsschule zu schicken. Die Berufsschule informiert den ausbildenden Betrieb über die Berufsschulzeiten. Die Handwerkskammer kann hierüber keine Auskunft erteilen. Vordruck zur Anmeldung zum Besuch der Berufsschule Zum Adressverzeichnis der Berufsschulen im Kammerbezirk Koblenz (PDF) Kann die Ausbildungszeit verlängert werden? Die Ausbildungsdauer wird durch die jeweilige Ausbildungsordnung vorgeschrieben. Diese Ausbildungszeit kann in bestimmten Fällen verlängert werden.
Die HwK kann in Ausnahmefällen (z.B. bei längeren Krankheitszeiten) - jedoch nur auf Antrag des Lehrlings - die Ausbildungszeit verlängern, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Wenn der Lehrling seine Abschlussprüfung nicht besteht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Das Verlangen ist vom Lehrling an den Betrieb zu stellen. Das Lehrverhältnis verlängert sich nicht automatisch! Die Verlängerung des Berufsausbildungsvertrages ist bei der HwK zu beantragen. Wie kann ein Lehrvertrag vorzeitig beendet werden?
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
Die HwK ist über eine vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsvertrages zu unterrichten. Zum Vordruck der Kündigungsmitteilung an die Handwerkskammer Was muss bei einer Abmahnung beachtet werden?
Muss ein Berichtsheft geführt werden?
Seit 1971 sind in allen Ausbildungsberufen Berichtshefte in Form von Ausbildungsnachweisen zu führen. Zu den Adressen der Kreishandwerkerschaften
oder über die Davon abweichende Berichtshefte führen lediglich Friseure, Schornsteinfeger, Bäcker und Bäckereifachverkäuferinnen. Das Berichtsheft händigt der Ausbilder dem Auszubildenden bei Beginn der Ausbildung und später kostenfrei aus und weist ihn in die Führung ein (siehe auch § 2 Abs. 7 Berufsausbildungsvertrag). Es ist vom Lehrling ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig (wöchentlich bzw. monatlich) dem Ausbilder vorzulegen (siehe auch § 3 Abs. 7 BAV) und von diesem die Durchsicht unterschriftlich zu bestätigen. Durch die lückenlose Führung des Nachweises soll der Ablauf der Ausbildung transparent gemacht werden. Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist Zulassungsvoraussetzung für die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung. |