Handwerksrolle
Führung der Handwerksrolle des Registers der zulassungsfreien Handwerke und des Verzeichnisses der handwerksähnlichen Gewerbe
Wer selbstständig und gewerblich ein Handwerk betreibt, das im Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) aufgeführt ist, unterliegt bei seiner regional zuständigen Handwerkskammer der Eintragung in ein Register (Handwerksrolle). Für zulassungspflichtige Handwerke bedeutet die Handwerksrolleneintragung die Betriebserlaubnis für den Betrieb nach den Vorgaben des Gesetzes. Alle Handwerks- und handwerksähnlichen Betriebe einer Region werden durch die Eintragung Mitglied einer Handwerkskammer. Dafür bietet die Kammer ihren Mitgliedsbetrieben ein breites Informations- und Dienstleistungsangebot, das kostenfrei in Anspruch genommen werden kann.
Die Handwerksrolle ist ein öffentliches Verzeichnis. Jedem, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, kann Einblick gewährt werden.
Ein Gewerbe gehört dann zum Handwerk, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in einer der Anlagen der Handwerksordnung aufgeführt ist. Man unterscheidet zwischen zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A), zulassungsfreien Handwerken (Anlage B1) und handwerksähnlichen Gewerben (Anlage B2). Die Anlage A umfasst 41 zulassungspflichtige Handwerke.
Die Eintragung in das Register der zulassungsfreien Handwerke bei der Handwerkskammer ist gesetzlich verankert. Als Befähigungsnachweis bleibt die Meisterprüfung möglich, ist für die selbstständige Handwerksausübung aber nicht vorgeschrieben. Die Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung (HwO) führt 53 zulassungsfreie Handwerke auf.
Das Betreiben eines handwerksähnlichen Gewerbes unterliegt ebenfalls einer Eintragung. Ein Qualifikationsnachweis ist für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe nicht erforderlich. Die Anlage B, Abschnitt 2 der HwO kennt 57 verschiedene handwerksähnliche Gewerbe
Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle oder eines anderen Verzeichnisses entfallen, ist die Eintragung auf Antrag oder von Amts wegen zu löschen. Mit der vollzogenen Löschung erlischt die Berechtigung, das zulassungspflichtige Handwerk auszuüben.
Online-Formulare zur Aufnahme in die Handwerksrolle, bzw. zur Löschung aus dieser finden Sie hier.
Ansprechpartner
Rolf Fuhrmann
Assessor jur.
Handwerksrolle
Telefon 0261/398-261
Telefax 0261/398-983
handwerksrolle@hwk-koblenz.de
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