Aktuelle Informationen und Hinweise zur HochwasserhilfeHochwasserhilfe - Handwerk hilft!
Untenstehend finden Sie aktuelle Mitteilungen und Informationen zur Hochwasserhilfe.
Sie können Ihre Anfrage auch gerne schriftlich an beratung@hwk-koblenz.de senden.
Ihre Handwerkskammer Koblenz
Kollegiale Hilfe
Auf Grund der starken Schäden durch die Flutkatastrophe im Ahrtal und weiteren betroffenen Gebieten ist der Bedarf an Handwerksleistungen extrem hoch. Dieser kann durch die örtlichen, teils auch selbst betroffenen, Handwerksbetriebe nicht immer bewältigt werden.
Um diese Problematik zu lösen bieten sich verschiedene Möglichkeiten der kollegialen Unterstützung an.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Ihre Handwerkskammer Koblenz
Rechtliche Aspekte zum Wiederaufbau
Orientierungshilfe für Helfende und Betroffene (FAQ)
Aufbauhilfe RLP: Antragsfrist für Unternehmen verlängert bis 30.06.2026 - Die Handwerkskammer Koblenz hat sich erfolgreich für die Verlängerung der Beantragung der Hochwasserhilfen eingesetzt
Stand: 14.11.2024
Die Frist für das Beantragen der Wiederaufbauhilfe über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) ist für Betriebe in den rheinland-pfälzischen Hochwassergebieten letztmals verlängert worden. Sie endet nun am 30. Juni 2026 statt wie ursprünglich geplant am 31. Dezember 2024. Nun gilt es dennoch jetzt aktiv zu werden: Längere Vorlaufzeiten, beispielsweise beim Einholen der Gutachten, können zu unerwarteten Verzögerungen führen. Daher sollten von der Ahrflut betroffene Handwerksbetriebe, die einen Antrag stellen wollen, umgehend handeln.
Informationen, Antragsformular und kostenlose Hilfe zu den Formalitäten gibt es bei der HwK-Betriebsberatung und hier: isb.rlp.de/unwetterhilfen.html
Eine kostenlose Beratung und Hilfestellung rund um die Antragsformalitäten erhalten betroffene Handwerksbetriebe bei der Betriebsberatung der HwK Koblenz, Tel. 0261 398-251, beratung@hwk-koblenz.de
Antragsfrist Aufbauhilfe RLP für Unternehmen endet am 31.12.2024
Stand: 28.10.2024
Für von der Flut betroffene Betriebe, die noch keinen Antrag auf Wiederaufbauhilfe über die ISB gestellt haben, endet die Antragsfrist zur Zeit am 31.12.2024. Unternehmen, die noch einen Antrag stellen möchten, sollten unbedingt diese Antragsfrist im Auge behalten. Zwar setzen sich Kammern und Landesregierung intensiv für eine Verlängerung der Frist ein, aktuell endet diese für Unternehmen jedoch am 31. Dezember 2024. Längere Vorlaufzeiten, beispielsweise beim Einholen erforderlicher Gutachten, erfordern es daher, schnellstmöglich mit der Antragsbearbeitung zu beginnen. Antragsformulare und das Antragsportal finden Sie unter: www.isb.rlp.de/unwetterhilfen.
Eine kostenlose Beratung und Hilfestellung rund um die Antragsformalitäten erhalten betroffene Handwerksbetriebe bei der Handwerkskammer Koblenz. Ansprechpartner bei der Betriebsberatung der HwK Koblenz: Tel. 0261 398-251, beratung@hwk-koblenz.de
Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung unwetterbedingter Schäden
Stand: 17.07.2024
Die Finanzverwaltungen der betroffenen Bundesländer Saarland, Rheinland-Pfalz, Baden- Württemberg und Bayern hatten anlässlich der Unwetterereignisse in den letzten Monaten mittels sog. Katastrophenerlasse umfassende steuerliche Erleichterungen für die Betroffenen vorgesehen, um unbillige Härten zu vermeiden. Diese Erlasse enthalten nun auch umsatzsteuerliche Regelungen zu den Themen:
• Überlassung von Wohnraum,
• Unentgeltliche Verwendung von dem Unternehmen zugeordneter Gegenstände (Investitionsgütern) zur Beseitigung der Flutschäden,
• Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung (z. B. Personalgestellung)
• Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2024
• Sachspenden. Ausführliche Informationen finden Sie beim ZDH unter: https://www.zdh.de/service/hochwasser-in-deutschland-informationen-fuer-handwerksbetriebe/
Leitfaden für Handwerksbetriebe zum Umgang mit Naturgefahren
Stand: 27.06.2024
Von der Hochwasserkatastrophe im Ahrtal vor rund drei Jahren waren auch über 500 Handwerksbetriebe betroffen. Die Handwerkskammer Koblenz hat damals zügig ein breit aufgestelltes Krisenmanagement aufgebaut, um betroffenen Unternehmen effektive und schnelle Unterstützung anbieten zu können. Im Ergebnis entstand unter anderem in Zusammenarbeit mit Experten aus dem Bereich Katstrophenschutz ein Leitfaden, der wichtige Punkte des Krisenmanagements über einen Dreistufenplan nennt. Er soll Handwerksbetrieben als Orientierung dienen, präventiv, im Ereignisfall und dessen weiterer Bewältigung einen "Krisenfahrplan" aufzubauen.
Diesen Krisenleitfaden stellte die Handwerkskammer Koblenz und die Versicherung Debeka in einer gemeinsamen Pressekonferenz vor.
Antragsfrist Aufbauhilfe RLP für Unternehmen endet am 31.12.2024
Stand: 19.06.2024
Der Wiederaufbau im Ahrtal schreitet weiter voran. Von der Flut betroffene Betriebe, die noch keinen Antrag auf Wiederaufbauhilfe gestellt haben, dies aber planen, sollten unbedingt die Antragsfristen im Auge behalten. Zwar setzen sich Kammern und Landesregierung intensiv für eine Verlängerung der Frist ein, aktuell endet diese für Unternehmen jedoch am 31. Dezember 2024. Längere Vorlaufzeiten, beispielsweise beim Einholen erforderlicher Gutachten, erfordern es daher, schnellstmöglich mit der Antragsbearbeitung zu beginnen.
Eine kostenlose Beratung und Hilfestellung rund um die Antragsformalitäten erhalten betroffene Handwerksbetriebe bei der Handwerkskammer Koblenz.
Ansprechpartner bei der Betriebsberatung der HwK Koblenz: Telefon 0261 398-251, beratung@hwk-koblenz.de
Stundung der Sozialbeiträge für vom Hochwasser betroffene Betriebe
Stand: 28.05.2024
Auch durch die aktuelle Hochwasserkatastrophe sind in einigen Bundesländern – insbesondere im Saarland sowie in Rheinland-Pfalz – erhebliche Schäden entstanden. Daher gibt es nun erneut die Möglichkeit einer erleichterten Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für vom Hochwasser betroffene Unternehmen.
Im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands sind die wichtigsten Informationen zur Unterstützung aus beitragsrechtlicher Sicht zusammengetragen:
Vereinfachte Stundung: In Abstimmung mit der DRV Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit empfiehlt der GKV-Spitzenverband den gesetzlichen Krankenkassen, den vom Hochwasser unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Arbeitgebern aufgrund dieser Ausnahmesituation folgende Hilfestellungen anzubieten:
Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate Mai 2024 bis September 2024 gestundet werden. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind ebenfalls nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem genannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden. An den Nachweis, "nicht unerheblich betroffen zu sein", sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Folgende Nachweise sind hierfür denkbar:
- Bestätigung der Gemeinde, dass der Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen ist, - Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind, - eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch das Hochwasser erlitten hat.
- Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden.
- Von Vollstreckungsmaßnahmen kann zunächst bis zum 30. September 2024 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen abgesehen werden. Die vorgenannten Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten auch für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben.
Quelle: Schreiben vom ZDH rs3524
Kurzarbeitergeld für vom Hochwasser betroffene Betriebe
Stand: 21.05.2024
Die Hochwasserkatastrophe in Rheinland-Pfalz und im Saarland im Mai 2024 hat erhebliche Schäden angerichtet. Laut der Pressemeldung der Arbeitsagentur können für Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden in Betrieben, die von Hochwasserschäden betroffen sind, Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
Bei Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld können sich Betriebe über die bundesweite kostenfreie Servicenummer 0800 4 5555 20 an ihre Arbeitsagentur wenden.
Wenn der Betrieb unmittelbar von ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen betroffen ist (zum Beispiel durch eine Hochwasserkatastrophe), kann Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses angezeigt werden. Für die aktuellen Hochwasserschäden gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld. Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es für solche Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen: Beschäftigte, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können außerdem bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. Ferner wird es regelmäßig nicht notwendig sein vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen.
Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.
Ausführliche Informationen dazu wie Kurzarbeit anzuzeigen ist sowie zur Höhe des Kurzarbeitergeldes und den Voraussetzungen erhalten Betriebe unter
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung
Quelle: Bundesagentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-rps/presse/2024-25-kurzarbeitergeld-fur-vom-hochwasser-betroffene-betriebe
Weiterer Beratungstag zur Aufbauhilfe RLP für Unternehmen am 24. Januar 2024
Stand: 19.12.2023
Die Handwerkskammer Koblenz, das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz sowie die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) laden gemeinsam zu weiteren Beratungstagen ein. Die nächsten Beratungstage finden am 24. Januar 2024 in der Ahr-Akademie in Bad Neuenahr-Ahrweiler statt. Die Antragsfrist zur Beantragung der Aufbauhilfe für Unternehmen wurde zunächst auf den 31.12.2024 verlängert.
Das Angebot der kostenfreien Beratung richtet sich insbesondere an die Unternehmen, die bisher noch keinen Antrag auf Aufbauhilfe gestellt haben, dies jedoch planen. Die individuellen Beratungen werden vor Ort in der Ahr-Akademie der Handwerkskammer Koblenz in Bad Neuenahr-Ahrweiler durchgeführt. Als Zeitfenster für die Gespräche sind je 45 Minuten angesetzt.
Eine Anmeldung zu einem individuellen Termin ist erforderlich www.hwk-koblenz.de/veranstaltungen. Bitte senden Sie uns den ausgefüllten Anmeldebogen per E-Mail an beratung@hwk-koblenz.de
Weitere Beratungstage zur Aufbauhilfe RLP für Unternehmen am 25.10.2023, 22.11.2023 und 13.12.2023
Stand: 27.09.2023
Die Handwerkskammer Koblenz, das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz sowie die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) laden gemeinsam zu weiteren Beratungstagen ein. Die nächsten Beratungstage finden am 25. Oktober 2023, 22. November 2023 und 13. Dezember 2023 in der Ahr-Akademie in Bad Neuenahr-Ahrweiler statt. Die Antragsfrist zur Beantragung der Aufbauhilfe für Unternehmen wurde zunächst auf den 31.12.2024 verlängert.
Das Angebot der kostenfreien Beratung richtet sich insbesondere an die Unternehmen, die bisher noch keinen Antrag auf Aufbauhilfe gestellt haben, dies jedoch planen. Die individuellen Beratungen werden vor Ort in der Ahr-Akademie der Handwerkskammer Koblenz in Bad Neuenahr-Ahrweiler durchgeführt. Als Zeitfenster für die Gespräche sind je 45 Minuten angesetzt.
Eine Anmeldung zu einem individuellen Termin ist erforderlich www.hwk-koblenz.de/veranstaltungen. Bitte senden Sie uns den ausgefüllten Anmeldebogen per E-Mail an beratung@hwk-koblenz.de
Weitere Beratungstage zur Aufbauhilfe RLP für Unternehmen am 19.07.2023, 30.08.2023 und 27.09.2023
Stand: 22.06.2023
Die Handwerkskammer Koblenz, das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz sowie die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
laden gemeinsam zu weiteren Beratungstagen ein. Die nächsten Beratungstage finden am 19. Juli 2023, 30. August 2023 und 27. September 2023 in der Ahr-Akademie in Bad Neuenahr-Ahrweiler statt. Die Antragsfrist zur Beantragung der Aufbauhilfe für Unternehmen wurde zunächst auf den 31.12.2024 verlängert.
Das Angebot der kostenfreien Beratung richtet sich insbesondere an die Unternehmen, die bisher noch keinen Antrag auf Aufbauhilfe gestellt haben, dies jedoch planen.
Die individuellen Beratungen werden vor Ort in der Ahr-Akademie der Handwerkskammer Koblenz in Bad Neuenahr-Ahrweiler durchgeführt. Als Zeitfenster für die Gespräche sind je 45 Minuten angesetzt.
Eine Anmeldung zu einem individuellen Termin ist erforderlich. Bitte senden Sie uns den ausgefüllten Anmeldebogen per E-Mail an beratung@hwk-koblenz.de.
Die genaue Uhrzeit des Beratungstermins werden wir Ihnen in einer separaten E-Mail mitteilen.
Fristverlängerung zur Antragstellung der Wiederaufbauhilfe für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe
Stand: 15.06.2023
Die in der Bund-Länder Verwaltungsvereinbarung zur Wiederaufbauhilfe 2021 ursprünglich vorgesehene Frist 30.6.2023 wird auch für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe verlängert.
Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe haben aktuell bis zum 31.12.2024 Zeit, ihren Antrag zu stellen.
Leider ist es aus europarechtlichen Gründen nicht ohne weiteres möglich, die Antragsfrist im Gleichklang mit den Fristen für Privatpersonen und Kommunen sofort auf den 30.6.2026 zu verlängern.
Die Landesregierungen RLP und NRW streben (wie auch der Bund) aber grundsätzlich ebenfalls dieses Datum an.
Die Landesregierungen stehen daher im Kontakt mit dem Bund, damit die Europäischen Kommissionen eine Ausweitung der Antragsfristen für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe bis zum 30.6.2026 genehmigt.
Solange die Genehmigung nicht vorliegt, gilt aber zumindest die Verlängerung bis zum 31.12.2024.
Kein Unternehmen ist daher gezwungen, jetzt überhastet bis zum Monatsende einen Antrag zu stellen.
Weitere Informationen finden Sie unter Häufige Fragen Wiederaufbau (rlp.de)
Kostenfreier Beratungstag zur Aufbauhilfe RLP für Unternehmen
Stand: 21.04.2023
Nächste Beratungstage in der Ahr-Akademie der HwK Koblenz am 24.05.2023 und 21.06.2023
Speziell an Unternehmen, die von der Flutkatastrophe im Ahrtal betroffen sind und noch keinen Antrag auf Aufbauhilfe gestellt haben, richten sich die regelmäßigen und kostenfreien Beratungsangebote der Handwerkskammer (HwK) Koblenz gemeinsam mit dem Wirtschaftsministerium Rheinland-Pfalz sowie der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB). Eine Anmeldung zu einem individuellen Termin ist erforderlich.
Die nächsten Beratungstage finden am 24. Mai 2023 und am 21. Juni 2023 in der Ahr-Akademie der HwK in Bad Neuenahr-Ahrweiler statt. Was muss bei einer Antragstellung beachtet werden? Welche Dokumente sind notwendig? Wo und wie kann man diese erhalten? Diese und andere Fragen werden direkt und persönlich bei einer individuellen Beratung vor Ort beantwortet. „Auch wenn der Antrag auf Wiederaufbauhilfe zunächst kompliziert und umfangreich erscheint, ist es möglich, ihn Stück für Stück abzuarbeiten. Dabei möchten wir Sie unterstützen. Der Beratungstag bietet eine gute Möglichkeit, erste Schritte begleitet anzugehen und denjenigen, die über die telefonische Beratung hinaus Unterstützung benötigen, zu helfen“, erklärt HwK-Betriebsberaterin Daniela Becker-Keip. Als Zeitfenster für die Gespräche sind je 45 Minuten angesetzt.
Informationen und Anmeldemöglichkeiten bei der HwK-Betriebsberatung, beratung@hwk-koblenz.de, Tel. 0261/ 398-251.
Wir sind DAhr - Broschüre „Hilfsangebote im Wiederaufbau“
Stand: 21.03.2023
Das Informationsbündnis Wiederaufbau ist eine Kooperation unterschiedlicher Partner mit einem gemeinsamen Ziel:
Menschen über den Wiederaufbau und die Hilfsangebote im Wiederaufbau zu informieren - so auch mit dieser Broschüre.
Genauer gesagt dient sie dazu, übersichtliche und leicht verständliche Wege sowie Angebote für Hilfesuchende und Partner aufzuzeigen.
Die Broschüre soll möglichst vielen Menschen helfen und dazu beitragen, dass der Wiederaufbau gut gelingt.
Die gesamte Broschüre finden Sie hier:
Weitere Beratungstage zur Aufbauhilfe RLP für Unternehmen am 01.03.2023 und 19.04.2023
Stand: 18.01.2023
Die Handwerkskammer Koblenz, das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz sowie die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) laden gemeinsam zu weiteren Beratungstagen ein. Die nächsten Beratungstage finden am 1. März 2023 und 19. April 2023 in der Ahr-Akademie in Bad Neuenahr-Ahrweiler statt.
Gegenstand der kostenfreien Beratung ist insbesondere die Aufbauhilfe RLP für von der Flutkatastrophe am 14./15. Juli 2021 betroffene Unternehmen. Das Angebot richtet sich speziell an die Unternehmen, die bisher noch keinen Antrag auf Aufbauhilfe gestellt haben, dies jedoch planen.
Die individuellen Beratungen werden vor Ort in der Ahr-Akademie der Handwerkskammer Koblenz in Bad Neuenahr-Ahrweiler durchgeführt. Als Zeitfenster für die Gespräche sind je 45 Minuten angesetzt.
Eine Anmeldung zu einem individuellen Termin ist erforderlich. Bitte senden Sie uns den ausgefüllten Anmeldebogen per E-Mail an beratung@hwk-koblenz.de.
Die genaue Uhrzeit des Beratungstermins werden wir Ihnen in einer separaten E-Mail mitteilen.
Für Rückfragen erreichen Sie uns telefonisch unter: 0261 398-251
Ausfüllhilfe für Unternehmen
Stand: 03.01.2023
Die Ausfüllhilfe für Unternehmen wurde aktualisiert.
Sie finden sie hier: Ausfüllhilfe für Unternehmen.
Neu sind Informationen z.B. zum Mittelabruf und Verwendungsnachweis.
Neue Beratertage sind geplant am:
- 18.01.2023
- 01.03.2023
- 19.04.2023
- 24.05.2023
- 21.06.2023
Wir wünschen einen guten Start ins neue Jahr!
Verlängerung der Antragsfrist für die Wiederaufbauhilfe bis 30. Juni 2026
Stand: 05.12.2022
Gute Nachrichten für alle flutbetroffenen Unternehmen, Bürger und Bürgerinnen sowie Kommunen. Die Frist für die Beantragung der Wiederaufbauhilfe wurde vom 30. Juni 2023, um 3 Jahre, auf den 30. Juni 2026 verlängert. Dies bietet allen Betroffenen deutlich mehr Zeit, um Wiederaufbauhilfe aus dem Wiederaufbaufond von Bund und Ländern zu beantragen.
Sollten Sie Fragen zur Beantragung der Wiederaufbauhilfe über die ISB haben, so melden Sie sich bitte unter 0261/ 398 251. Wir helfen gerne weiter.
Weitere Beratungstage zur Aufbauhilfe RLP für Unternehmen am 30.11.2022 und 18.01.2023
Stand: 02.11.2022
Die Handwerkskammer Koblenz, das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz sowie die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) laden gemeinsam zu weiteren Beratungstagen am 30. November 2022 und 18. Januar 2023 in die Ahr-Akademie in Bad Neuenahr-Ahrweiler ein.
Gegenstand der kostenfreien Beratung ist insbesondere die Aufbauhilfe RLP für von der Flutkatastrophe am 14./15. Juli 2021 betroffene Unternehmen. Das Angebot richtet sich speziell an die Unternehmen, die bisher noch keinen Antrag auf Aufbauhilfe gestellt haben, dies jedoch planen.
Die individuellen Beratungen werden vor Ort in der Ahr-Akademie der Handwerkskammer Koblenz in Bad Neuenahr-Ahrweiler durchgeführt. Als Zeitfenster für die Gespräche sind je 45 Minuten angesetzt.
Eine Anmeldung zu einem individuellen Termin ist erforderlich. Bitte senden Sie uns den ausgefüllten Anmeldebogen per E-Mail an beratung@hwk-koblenz.de.
Broschüre für Betroffene zu den aktuellen Hilfsangeboten
Stand: 05.10.2022
Das Informationsbündnis Wiederaufbau hat eine Broschüre für Betroffene zu den aktuellen Hilfsangeboten zusammengestellt.
Die Broschüre zum Herunterladen finden Sie hier.
Weitere Beratungstage zur Aufbauhilfe RLP für Unternehmen am 14.09.2022 und 26.10.2022
Stand: 09.08.2022
Die Handwerkskammer Koblenz, das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz sowie die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) laden gemeinsam zu weiteren Beratungstagen am 14. September und 26. Oktober 2022 in die Ahr-Akademie in Bad Neuenahr-Ahrweiler ein.
Gegenstand der kostenfreien Beratung ist insbesondere die Aufbauhilfe RLP für von der Flutkatastrophe am 14./15. Juli 2021 betroffene Unternehmen. Das Angebot richtet sich speziell an die Unternehmen, die bisher noch keinen Antrag auf Aufbauhilfe gestellt haben, dies jedoch planen.
Die individuellen Beratungen werden vor Ort in der Ahr-Akademie der Handwerkskammer Koblenz in Bad Neuenahr-Ahrweiler durchgeführt. Als Zeitfenster für die Gespräche sind je 45 Minuten angesetzt.
Eine Anmeldung zu einem individuellen Termin ist erforderlich. Bitte senden Sie uns den ausgefüllten Anmeldebogen per E-Mail an beratung@hwk-koblenz.de.
Die genaue Uhrzeit des Beratungstermins werden wir Ihnen in einer separaten E-Mail mitteilen.
Für Rückfragen erreichen Sie uns telefonisch unter 0261 398-251.
Feststellungserklärung des Grundsteuerwertes – FAQ für Betroffene der Flutkatastrophe
Stand: 14.06.2022
Alle EigentümerInnen von bebauten oder unbebauten Grundstücken oder eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft bzw. von Flächen, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, sind verpflichtet, bis zum 31. Oktober 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022) elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Die Erklärung können Sie ab Juli 2022 über „MeinELSTER“ (www.elster.de) einreichen.
Das Finanzministerium hat einen Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht, der Fragestellungen von Betroffenen der Flutkatastrophe umfasst.
Diese sowie weitere Informationen zur Feststellungserklärung finden Sie hier:
Landesamt für Steuern | Grundsteuer (lfst-rlp.de)
Quelle: Finanzministerium
Weitere Beratungstage zur Aufbauhilfe RLP für Unternehmen am 31.05.2022 und 27.06.2022
Stand: 18.05.2022
Die Handwerkskammer Koblenz, das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz sowie die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) laden gemeinsam zu weiteren Beratungstagen am 31. Mai und 27. Juni 2022 in der Ahr-Akademie in Bad Neuenahr-Ahrweiler ein.
Gegenstand der kostenfreien Beratung ist insbesondere die Aufbauhilfe RLP für von der Flutkatastrophe am 14./15. Juli 2021 betroffene Unternehmen. Das Angebot richtet sich speziell an die Unternehmen, die bisher noch keinen Antrag auf Aufbauhilfe gestellt haben, dies jedoch planen.
Die individuellen Beratungen werden vor Ort in der Ahr-Akademie der Handwerkskammer Koblenz in Bad Neuenahr-Ahrweiler durchgeführt. Als Zeitfenster für die Gespräche sind je 45 Minuten angesetzt.
Eine Anmeldung zu einem individuellen Termin ist erforderlich. Bitte senden Sie uns den ausgefüllten Anmeldebogen per E-Mail an beratung@hwk-koblenz.de.
Die genaue Uhrzeit des Beratungstermins werden wir Ihnen in einer separaten E-Mail mitteilen.
Für Rückfragen erreichen Sie uns telefonisch unter 0261 398-251.
Aufbauhilfe RLP für Unternehmen: Kategorien für Härtefallregelung konkretisiert!
Stand: 01.04.2022
Grundsätzlich erstattet werden im Regelfall 80 % der entstandenen Sachschäden (Zeitwert) und Einkommenseinbußen und 100 % der Gutachterkosten.
In Härtefällen kann eine Förderung von bis zu 100 % für alle genannten Kostenkategorien erfolgen. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Belastung im Einzelfall für den oder die Geschädigte unzumutbar ist.
Insbesondere beim Vorliegen einer der folgenden Kategorien kann von einem Härtefall ausgegangen werden:
- Fortführung des Betriebes bei einer 80 % Förderung nicht gewährleistet
- Große Diskrepanz zwischen dem geleisteten Schadensersatz (Vergleich wirtschaftlicher Wert vor der Flut mit wirtschaftlichem Wert nach der Flut) und den notwendigen Wiederaufbaukosten
- Unterbrechung/massive Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs länger als 6 Monate
- Das antragstellende Unternehmen wollte in der Vergangenheit eine Elementarschadens-Versicherung abschließen, dies war aber nachweislich nicht möglich
Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Kategorien finden Sie hier.
Weitere Informationen sind den FAQ der Aufbauhilfe RLP zu entnehmen.
Aufbauhilfe RLP für Unternehmen: Gegenstand der Förderung sind auch Schäden am Betriebsgelände!
Stand 31.03.2022
Die Aufbauhilfe für Unternehmen fördert beihilfefähige Kosten, die durch die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden verursacht wurden.
Sachschäden können an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen aber auch dem Betriebsgelände gefördert werden!
Hierbei unterscheidet sich die Aufbauhilfe für Unternehmen von der Aufbauhilfe für Private, welche eine Förderung von Außenanlagen wie Einfriedungen, Stützmauern etc. ausschließt.
Aufbauhilfe RLP: Beihilferechtliche Prüfung bei privater Vermietung an Gewerbetreibende
Stand 28.03.2022
Bei Privatpersonen, die Immobilien an Gewerbetreibende vermieten, stellt sich oft die Frage, ob für diese Personen ein Antrag auf Gewährung einer Aufbauhilfe für Unternehmen oder für Privatpersonen in Betracht kommt.
Das hängt davon ab, ob eine beihilferechtliche Relevanz durch die Vermietung der Immobilie gegeben ist. Dies kann nicht pauschal vorab beantwortet werden, da es auf den Sachverhalt im Einzelfall ankommt.
Bevor Sie also einen Antrag auf Aufbauhilfe stellen, bedarf es zunächst einer sogenannten beihilferechtlichen Prüfung durch die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).
Dazu ist vorab eine „Erklärung des Antragstellenden bei Vermietung von Immobilien“ bei der ISB einzureichen.
Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular ist entsprechend per Email an: aufbauhilfe@isb.rlp.de zu senden.
Die ISB wird Ihnen nach Prüfung des Sachverhalts mitteilen, ob Sie einen Antrag auf Wiederaufbauhilfe für Unternehmen oder für Privatpersonen stellen müssen.
Beginnen Sie daher bitte erst nach Erhalt dieser Mitteilung mit der Antragstellung in der entsprechenden Antragstrecke.
Weiter Informationen sind dazu den FAQ der ISB zu entnehmen.
Aufbauhilfe RLP: Betriebe, deren Betriebsstätte nicht im Flutgebiet liegt, die trotzdem einen wirtschaftlichen Schaden > 5.000 € erlitten haben, sind ggf. trotzdem antragsberechtigt!
Entscheidend für die Antragsberechtigung der Unternehmen ist der Ort des Schadens. Sofern dieser innerhalb der festgelegten Gebietskulisse der rheinland-pfälzischen Flutgebiete liegt, sind geschädigte Unternehmen antragsberechtigt. Dies gilt auch, wenn sich die so betroffene Betriebsstätte außerhalb der Gebietskulisse befindet. Dies betrifft beschädigte Güter (z. B. beschädigte Gerüste), die sich zum Zeitpunkt des Schadensereignisses innerhalb der Gebietskulisse befanden, deren zugehörige Betriebsstätte jedoch außerhalb der Gebietskulisse liegt.
Wenn durch das Schadensereignis Sachschäden an inventarisierten Vermögenswerten entstanden sind, die sich zum Zeitpunkt des Schadens außerhalb der gewöhnlichen Betriebsstätte befunden haben, ist dennoch eine direkte Betroffenheit der Betriebsstätte gegeben. Maßgeblich ist, dass der Schaden innerhalb der Gebietskulisse stattgefunden hat. Es ist in diesem Fall unerheblich, wenn sich die zugehörige Betriebsstätte nicht in der Gebietskulisse befindet.
In diesen Fällen ist somit auch keine Gemeindebestätigung notwendig, dafür hingegen sollte im Gutachten vermerkt sein, dass das jeweilige Inventar auf Baustellen im Flutgebiet verloren gegangen ist.
Einbau von gespendetem Material
Stand 27.01.2022
In Zusammenhang mit dem Einbau von gespendetem Material, beispielsweise Armaturen, Lichtschalter, Heizkörper etc. stellen sich Fragen nach Haftung und Gewährleistung mit nicht unerheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen.
Weitere Infos finden Sie hier.
Orientierungshilfe für Helfende und Betroffene (FAQ)
Stand 12.01.2022
Die Handwerkskammer Koblenz hat für Helfende und Betroffene eine Orientierungshilfe betreffend die rechtlichen Gesichtspunkte zur Hilfe im Ahrtal in Form von FAQ aufbereitet.
Diese finden Sie hier.
Erhalt von Spenden – Was ist hierbei zu beachten?
Stand 22.10.2021
Die Handwerkskammer Koblenz hat ein Informationsblatt zum Erhalt von Spenden erstellt, welches Sie hier finden. Hier wird u. a. die steuerliche Behandlung einer Zuwendung beim Empfänger erläutert, ebenso wie die Auswirkungen auf andere finanzielle Zuwendungen, insbesondere die Wiederaufbauhilfe RLP.
Gutachter & Sachverständige auf handwerk-baut-auf.de zu finden
Stand 04.10.2021
Die für die Beantragung der Aufbauhilfen für Unternehmen erforderlichen Sachverständigen und Gutachter können sich seit Donnerstag, 30.09.2021 unter Angabe ihrer Verfügbarkeit auf der Plattform „handwerk-baut-auf.de“ listen.
Hier finden Sie die verfügbaren Gutachter: www.handwerk-baut-auf.de
Neue Internetplattform zur Koordination der Hochwasserhilfe
Stand 06.09.2021
Betriebe aus ganz Deutschland bauen das Ahrtal nach der Flutkatastrophe wieder mit auf und sind mit ihren Hilfestellungen ab sofort auf der Internetplattform www.handwerk-baut-auf.de zu finden. Weitere Infos dazu finden Sie hier.
Kollegiale Hilfe
Stand 26.10.2021
Auf Grund der starken Schäden durch die Flutkatastrophe im Ahrtal und weiteren betroffenen Gebieten ist der Bedarf an Handwerksleistungen extrem hoch. Dieser kann durch die örtlichen, teils auch selbst betroffenen, Handwerksbetriebe nicht immer bewältigt werden.
Um diese Problematik zu lösen bieten sich verschiedene Möglichkeiten der kollegialen Unterstützung an.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Ahr-Akademie der Handwerkskammer steht Betrieben ab sofort als Notbüro zur Verfügung
Die Handwerkskammer Koblenz stellt Betrieben aus dem betroffenen Gebiet die Räumlichkeiten der Ahr-Akademie in der Wilhelmstraße 20, Bad Neuenahr-Ahrweiler, zur kostenfreien Nutzung als Notbüro zur Verfügung. Wir bitten um telefonische Voranmeldung: 0261/398-309.
Aufbauhilfe RLP für Unternehmen: Kategorien für Härtefallregelung konkretisiert!
Stand: 01.04.2022
Grundsätzlich erstattet werden im Regelfall 80 % der entstandenen Sachschäden (Zeitwert) und Einkommenseinbußen und 100 % der Gutachterkosten.
In Härtefällen kann eine Förderung von bis zu 100 % für alle genannten Kostenkategorien erfolgen. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Belastung im Einzelfall für den oder die Geschädigte unzumutbar ist.
Insbesondere beim Vorliegen einer der folgenden Kategorien kann von einem Härtefall ausgegangen werden:
- Fortführung des Betriebes bei einer 80 % Förderung nicht gewährleistet
- Große Diskrepanz zwischen dem geleisteten Schadensersatz (Vergleich wirtschaftlicher Wert vor der Flut mit wirtschaftlichem Wert nach der Flut) und den notwendigen Wiederaufbaukosten
- Unterbrechung/massive Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs länger als 6 Monate
- Das antragstellende Unternehmen wollte in der Vergangenheit eine Elementarschadens-Versicherung abschließen, dies war aber nachweislich nicht möglich
Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Kategorien finden Sie hier.
Weitere Informationen sind den FAQ der Aufbauhilfe RLP zu entnehmen.
Aufbauhilfe RLP für Unternehmen: Gegenstand der Förderung sind auch Schäden am Betriebsgelände!
Stand: 31.03.2022
Die Aufbauhilfe für Unternehmen fördert beihilfefähige Kosten, die durch die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden verursacht wurden.
Sachschäden können an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen aber auch dem Betriebsgelände gefördert werden!
Hierbei unterscheidet sich die Aufbauhilfe für Unternehmen von der Aufbauhilfe für Private, welche eine Förderung von Außenanlagen wie Einfriedungen, Stützmauern etc. ausschließt.
Aufbauhilfe RLP: Beihilferechtliche Prüfung bei privater Vermietung an Gewerbetreibende
Stand 28.03.2022
Bei Privatpersonen, die Immobilien an Gewerbetreibende vermieten, stellt sich oft die Frage, ob für diese Personen ein Antrag auf Gewährung einer Aufbauhilfe für Unternehmen oder für Privatpersonen in Betracht kommt.
Das hängt davon ab, ob eine beihilferechtliche Relevanz durch die Vermietung der Immobilie gegeben ist. Dies kann nicht pauschal vorab beantwortet werden, da es auf den Sachverhalt im Einzelfall ankommt.
Bevor Sie also einen Antrag auf Aufbauhilfe stellen, bedarf es zunächst einer sogenannten beihilferechtlichen Prüfung durch die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).
Dazu ist vorab eine „Erklärung des Antragstellenden bei Vermietung von Immobilien“ bei der ISB einzureichen.
Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular ist entsprechend per Email an: aufbauhilfe@isb.rlp.de zu senden.
Die ISB wird Ihnen nach Prüfung des Sachverhalts mitteilen, ob Sie einen Antrag auf Wiederaufbauhilfe für Unternehmen oder für Privatpersonen stellen müssen.
Beginnen Sie daher bitte erst nach Erhalt dieser Mitteilung mit der Antragstellung in der entsprechenden Antragstrecke.
Weitere Informationen sind dazu den FAQ der ISB zu entnehmen.
Aufbauhilfe RLP: Betriebe, deren Betriebsstätte nicht im Flutgebiet liegt, die trotzdem einen wirtschaftlichen Schaden > 5.000 € erlitten haben, sind ggf. trotzdem antragsberechtigt!
Stand 28.03.2022
Entscheidend für die Antragsberechtigung der Unternehmen ist der Ort des Schadens. Sofern dieser innerhalb der festgelegten Gebietskulisse der rheinland-pfälzischen Flutgebiete liegt, sind geschädigte Unternehmen antragsberechtigt. Dies gilt auch, wenn sich die so betroffene Betriebsstätte außerhalb der Gebietskulisse befindet. Dies betrifft beschädigte Güter (z. B. beschädigte Gerüste), die sich zum Zeitpunkt des Schadensereignisses innerhalb der Gebietskulisse befanden, deren zugehörige Betriebsstätte jedoch außerhalb der Gebietskulisse liegt.
Wenn durch das Schadensereignis Sachschäden an inventarisierten Vermögenswerten entstanden sind, die sich zum Zeitpunkt des Schadens außerhalb der gewöhnlichen Betriebsstätte befunden haben, ist dennoch eine direkte Betroffenheit der Betriebsstätte gegeben. Maßgeblich ist, dass der Schaden innerhalb der Gebietskulisse stattgefunden hat. Es ist in diesem Fall unerheblich, wenn sich die zugehörige Betriebsstätte nicht in der Gebietskulisse befindet.
In diesen Fällen ist somit auch keine Gemeindebestätigung notwendig, dafür hingegen sollte im Gutachten vermerkt sein, dass das jeweilige Inventar auf Baustellen im Flutgebiet verloren gegangen ist.
Aufbauhilfe für Unternehmen - Gutachterkosten werden zu 100 erstattet!
Stand 08.11.2021
Auf Hinwirken von Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern erfolgt eine Anpassung des Förderprogramms zur Aufbauhilfe für Unternehmen.
Danach werden nun die zur Beantragung der Aufbauhilfen für Unternehmen erforderlichen Gutachterkosten in Gänze gefördert.
D. h. die Gutachterkosten werden zu 100 % bezuschusst (ursprünglich nur zu 80 %)!
Ausfüllhilfen der ISB für Aufbauhilfe RLP 2021 Hausrat und private Wohngebäude
Stand 08.11.2021
Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) hat Ausfüllhilfen für den Antrag für die Erstattung von Hausrat von Privathaushalten sowie für die Behebung von Schäden an privaten Wohngebäuden erstellt.
Sie haben keinen Zugang zum Internet oder Schwierigkeiten bei der digitalen Antragstellung?
Dann können Sie auch die Computer der Infopoints sowie die Beratung und Unterstützung der dortigen Ansprechpartner nutzen.
Die ISB bereitet zudem die Möglichkeit vor, den Antrag von einem guten Bekannten oder Nachbarn stellvertretend (als „Bevollmächtigte/r“) stellen zu lassen.
In Bezug auf die Antragstellung für Unternehmen steht Ihnen auch weiterhin unser Notbüro in der Ahr-Akademie zur Verfügung, wir bitten hier um telefonische Voranmeldung: 0261/398-309.
Podcast zur Aufbauhilfe für betroffene Unternehmen im Ahrtal
Stand 04.11.2021
Die Kreiswirtschaftsförderung Ahrweiler hat einen Podcast zu den Aufbauhilfen für Unternehmen im Ahrtal erstellt, bei dem die HwK Koblenz gemeinsam mit der IHK Koblenz Fragen rund um die Antragstellung beantwortet.
Abrufbar ist der Podcast hier sowie auf allen gängigen Streaming Plattformen: Pole-Position für Unternehmen – Das Kreisgespräch – Folge 6 – Fluthilfe im Landkreis Ahrweiler
„Eine Stunde für … Ihre Fragen zur Aufbauhilfe für Unternehmen“ – Unser Online-Meeting vom 13.10.2021
Stand 15.10.2021
In unserem Online-Meeting am 29.09.2021 haben wir uns mit Ihnen über die Aufbauhilfe für Unternehmen ausgetauscht und Ihnen einen kurzen Einblick in das Förderprogramm „DigiBoost“ gegeben.
Die Präsentationsfolien dazu können Sie hier nochmals einsehen bzw. downloaden.
Aufbauhilfe für Unternehmen RLP 2021 – Kammerbestätigung abrufbar
Stand 27.09.21
Über die Internetseite der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) ist nun im Rahmen der Antragstellung zur Aufbauhilfe für Unternehmen die erforderliche Kammerbestätigung zum Identitätsnachweis abrufbar.
Die Kammerbestätigung dient der Legitimierung sowohl des Unternehmens als auch der Person, die für das Unternehmen einen Antrag auf Aufbauhilfe stellen möchte.
Bitte gehen Sie dafür wie folgt vor:
- Füllen Sie den ersten Teil der Kammerbestätigung („Vom Antragsteller auszufüllen“) vollständig aus und senden das von Ihnen unterzeichnete Formular an die Wirtschaftskammer, bei der Sie Mitglied sind. Mitgliedsbetriebe der HwK Koblenz senden das Dokument bitte an: fluthilfe@hwk-koblenz.de.
- Ihre persönliche Legitimation kann entweder durch Übersendung einer Kopie Ihres Ausweisdokuments (Vorder- und Rückseite), persönlich oder per Videochat erfolgen. Dazu werden wir - nach Erhalt Ihrer Unterlagen - zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Nach erfolgter Legitimation zeichnen wir die Bestätigung ab und reichen sie Ihnen zurück.
- Die vollständige und von der Kammer abgezeichnete Bestätigung fügen Sie dann Ihrem Online-Antrag an die ISB als eingescannte Anlage bei.
Für weitere Fragen dazu stehen wir auch gerne telefonisch zur Verfügung
Hochwasserhilfe-Hotline: 0261/398-251
Quelle: ISB
WebSeminar zur Aufbauhilfe RLP 2021 für Unternehmen online abrufbar
Stand 12.10.2021
In unserem WebSeminar „Eine Stunde für... die Beantragung der Aufbauhilfe RLP 2021 für Unternehmen!“ vom 29.09.2021 haben wir Ihnen das Aufbauhilfeprogramm sowie den Ablauf des Antragsverfahren vorgestellt.
Das WebSeminar ist nun online abrufbar.
„Eine Stunde für die Beantragung der Aufbauhilfen für Unternehmen“
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen auch gerne persönlich zur Verfügung:
- Telefon: 0261/398-251
- E-Mail: fluthilfe@hwk-koblenz.de
Aufbauhilfe für Unternehmen RLP 2021 – Antragstellung seit 27.09.2021 möglich!
Stand 24.09.2021
Die Landesregierung hat am 24.09.2021 die Webseite zum Wiederaufbauprogramm des Landes Rheinland-Pfalz unter www.wiederaufbau.rlp.de freigeschaltet.
Hier finden Sie einen ausführlichen Fragen-und-Antworten-Katalog zur Antragstellung der Wiederaufbauhilfen.
Die Antragstellung ist seit Montag, 27.09.2021 online über die Plattform der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (RLP) möglich.
Eine Hotline des Landes ist ebenfalls ab 27.09. geschaltet worden:
Wiederaufbau-Telefon-Hotline 0800 222 0 22 0
Für eine Antragstellung benötigen Sie u. a. folgende Nachweise:
- Identitätsnachweis durch die IHK oder HWK (Kammerbestätigung)
- Bescheinigung der örtlichen Gemeinde, dass eine Betriebsstätte Ihres Unternehmens durch die Flutkatastrophe am 14./15. Juli 2021 beschädigt wurde oder aufgrund zerstörter Infrastruktur nicht erreichbar war.
- Gutachterbescheinigung(en), in dem die Schadenshöhe bzw. Höhe der Einkommensverluste durch einen Gutachter festgestellt wird.
Eine Antragstellung ist bis 30. Juni 2023 möglich.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Landes.
Seit Montag, 27.09.2021 ist eine Beantragung der Kammerbestätigung für unsere Mitgliedsbetriebe über unsere Hotline 0261/398-251 oder E-Mail fluthilfe@hwk-koblenz.de möglich.
Sofern Sie Unterstützung bei der Online-Beantragung benötigen, steht Ihnen u. a. auch unser Notbüro in der Ahr-Akademie in Bad Neuenahr-Ahrweiler zur Verfügung. Bitte setzen Sie sich dazu auch vorab mit uns in Verbindung:
Hochwasserhilfe-Hotline 0261/398-251
E-Mail fluthilfe@hwk-koblenz.de
Sonderprogramm Fluthilfe für Kulturinstitutionen und Kunstschaffende
Stand 11.11.2021
Von der Flutkatastrophe betroffene Kulturinstitutionen und Kunstschaffende werden von der Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur mit zusätzlichen Mitteln unterstützt: 200.000 € stehen für Vorhaben in 2021 und 2022 zusätzlich zur Verfügung. Die Anträge können ab sofort gestellt werden.
Der Erhalt kultureller Infrastrukturen und die Bewahrung von Kulturgut ist ebenso Stiftungszweck, wie die Pflege zeitgenössischen Kunstgeschehens und die Unterstützung besonderer Projekte im Kulturbereich. Zusätzlich zu den Regelförderungen der Kulturstiftung (jeweils 150.000 € in 2021 und 2022) wurden durch sogenannte Umschichtungsgewinne jetzt weitere 200.000 € für den Wiederaufbau der von der Flut betroffenen Kulturlandschaft bereitgestellt. Damit können neben Rettung und Ersatz von Kunstwerken auch Veranstaltungen der Kunstschaffenden gefördert werden. Unterstützt werden Vorhaben in 2021 und 2022, so dass zusätzlich zu dringender Soforthilfe auch eine längerfristige Planung möglich ist.
Zur Antragstellung steht das Online-Portal der Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur zur Verfügung. Anträge zur Fluthilfe werden nach Dringlichkeit bearbeitet, für sie gelten die Antragsfristen der Regelförderung nicht.
Anträge für dieses Unterstützungsprogramm können über das Antragsportal gestellt werden.
Zur Förderung von Künstlerinnen und Künstlern können Stipendien vergeben werden.
Die Satzung und die Förderrichtlinien finden Sie unter www.kulturstiftung-rlp.de.
Die Kulturstiftung kann Personen und Institutionen bei Vorhaben zur Minderung der Flutschäden unterstützen, z.B.:
- Kunst- und Kultureinrichtungen inkl. Museen und Archive bei Rettung oder Ersatz ihrer Kunstwerke
- Kunst- und Kulturschaffende durch die Förderung von Kunst- und Kulturprojekten
Die Kulturstiftung stellt Fördermittel i. H. v. 200.000 € für Projekte zum Erhalt der kulturellen Infrastruktur, der Förderung von Künstlerinnen und Künstlern, dem Erhalt des kulturellen Erbes und dem Wiederaufbau der Kulturlandschaft bereit. Die Mittel werden in 2021 und 2022 bereitgestellt und müssen nicht in 2021 komplett verausgabt werden. Die Mittel werden zusätzlich zur Regelförderung (2021: 150 T€ und 2022: 150 T€) bereitgestellt, da sie kurzfristig aus so genannten Umschichtungsgewinnen gehoben werden konnten.
Für die Regelförderung gelten nach wie vor die Fristen 15. Februar und 15. August jeden Jahres.
Anträge für dieses Unterstützungsprogramm können ab sofort und ohne Antragsfrist über das Antragsportal gestellt werden.
Quelle: Landesregierung
Soforthilfe RLP 2021 für Unternehmen - Landeshilfen waren beantragbar bis 10.09.2021
Die Landesregierung stellte für die von der Flutkatastrophe betroffenen Unternehmen Soforthilfe zur Verfügung, zur Abmilderung von finanziellen Belastungen durch
- Räumung und Reinigung der von der Hochwasser-Katastrophe betroffenen Betriebsstätten,
- kurzfristigen und/oder provisorischen Wiederaufbau von Betriebs- und Geschäftseinrichtungen inkl. Warenbestand und Inventar und sonstige Wiederanlaufausgaben sowie
- sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schadensabwehr und Schadensbeseitigung durch das Hochwasser vom 14. und 15. Juli 2021.
Zuschusshöhe
5.000 € pro Betriebsstätte
Antragstellung
Die Antragstellung konnte bis zum 10. September 2021 bei der örtlich zuständigen Verwaltung des Kreises bzw. der Stadt Trier (in deren Gebiet die betroffene Betriebsstätte liegt) erfolgen.
Die Bearbeitung und Auszahlung der Soforthilfe für Unternehmen aus dem Kreis Ahrweiler erfolgte in Amtshilfe durch die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz.
Hotline für betroffene Unternehmen
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt hat im Ministerium für die vom Hochwasser betroffenen Unternehmen eine Service-Hotline und eine Service-Email-Adresse eingerichtet. Unternehmen können sich mit ihren Fragen rund um die Unternehmensfinanzierung und Unterstützungsleistungen an die Hotline wenden:
Telefon: (06131) 16-5110
E-Mail: unternehmenshilfe-hochwasser@mwvlw.rlp.de
Soforthilfe RLP 2021 für private Haushalte – Landeshilfen waren beantragbar bis 10.09.2021
Das Land Rheinland-Pfalz unterstützte betroffene private Haushalte mit finanziellen Soforthilfen als Billigkeitsleistungen nach Maßgabe des § 53 Landeshaushaltsordnung sowie der beigefügten Richtlinie für die Gewährung von staatlichen Soforthilfen des Landes bei außergewöhnlichen Notlagen in privaten Haushalten aufgrund des Elementarschadensereignisses in den Landkreisen Ahrweiler, Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich und der Stadt Trier im Juli 2021 (insbesondere im Zeitraum vom 14. bis 15. Juli) - Soforthilfe RLP 2021.
Voraussetzung für die Auszahlung der Soforthilfen war eine Schadenshöhe von mindestens 5.000 €, die nicht durch sofort erzielbare Versicherungsleistungen abgedeckt ist.
Höhe der Zuwendung:
- Je Haushaltsvorstand 1.500 Euro
- Je weitere im Haushalt lebende Person 500 Euro
- Höchstbetrag max. 3.500 Euro
Beantragung LK Ahrweiler
Für den Landkreis Ahrweiler übernahm das Statistische Landesamt in Bad Ems im Rahmen der Amtshilfe die Abwicklung der finanziellen Soforthilfen.
Beantragung LK Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg, Bernkastel-Wittlich, Stadt Trier
Die Anträge der Landkreise Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich und der Stadt Trier waren bei der zuständigen Kreisverwaltung bzw. der Stadtverwaltung Trier einzureichen.
Quelle: Landesregierung
ISB: Anpassung der Auslegungsregelung im Rahmen der Förderung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben
Stand 26.08.2021
Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Betriebe, die Auszubildende von geschädigten Unternehmen im Hochwassergebiet übernehmen, mit einem finanziellen Zuschuss von 2.500 €.
Im Gebiet der aktuellen Unwetterkatastrophe sind unter Betriebsstillegungen oder -schließungen nunmehr auch temporäre Betriebsstilllegungen oder -schließungen zu zählen, sofern der Ausbildungsbetrieb nicht die Möglichkeit hat, die Ausbildung der Auszubildenden bis zu deren jeweiligen Ausbildungsende fortzusetzen. In diesem Fall hat der ursprüngliche Ausbildungsbetrieb eine Eigenerklärung abzugeben, dass eine Ausbildung der Auszubildenden bis zu deren Ausbildungsende nicht möglich ist. Sollte der frühere Ausbildungsbetrieb den Betrieb bzw. Teilbetrieb wieder aufnehmen, ist dies für den aufnehmenden Ausbildungsbetrieb förderunschädlich.
Im Falle einer nur temporären Stilllegung oder Schließung des Betriebes genügt somit der glaubhafte Nachweis, dass der bisherige Ausbildungsbetrieb im unmittelbaren Hochwasserschadensgebiet liegt, aufgrund der Hochwasserkatastrophe der Betrieb oder der für die Fortführung der Ausbildung maßgebliche Teilbetrieb stillgelegt, geschlossen oder aktuell nicht mehr existent ist und das Ziel einer erfolgreichen Ausbildung nicht mehr bis zum Abschluss der regulären Ausbildungszeit der jeweiligen Auszubildenden gewährleistet werden kann.
Antragsberechtigt für diesen finanziellen Zuschuss sind Betriebe, die Auszubildende aus den o.g. bisherigen Ausbildungsbetrieben zur Fortsetzung der Ausbildung übernehmen. Die bisherigen Ausbildungsbetriebe müssen sich im Hochwasserschadensgebiet in den Landkreisen Ahrweiler, Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich oder der Stadt Trier befinden.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Finanzielle Unterstützung – Bundesförderung für effiziente Gebäude
Stand 24.08.21
Um die Menschen in den Hochwassergebieten beim Wiederaufbau zu unterstützen, hat das Bundeswirtschaftsministerium die Bundesförderung für effiziente Gebäude kurzfristig angepasst.
Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten kann die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) genutzt werden, um den Betroffenen beim energieeffizienten Wiederaufbau zu helfen. Ziel ist es, Bürgerinnen und Bürgern oder auch Unternehmen, die ihre Gebäude energieeffizient wiederaufbauen wollen, die bewährte staatliche Unterstützung der BEG anzubieten.
Für Betroffene der Flutkatastrophe 2021 sind bei der Beantragung einer Förderung im Rahmen der BEG folgende Ausnahmen möglich:
Vorhabenbeginn
- Mit dem Vorhaben kann bereits vor Antragstellung begonnen werden. Das heißt, auch wenn der Wiederaufbau schon angelaufen ist, kann immer noch eine Förderung beantragt werden.
Möglichkeit eines Wiederantrags
- Im Rahmen des Hochwassers wurden Anlagen oder Bauten beschädigt, die bereits einmal durch Bundesmittel gefördert wurden? Dann kann auch innerhalb der Sperrfrist aus BEG-Vorgängerprogrammen (z.B. bezogen auf die Mindestnutzungsdauer der geförderten Maßnahme) ein neuer Förderantrag in der BEG gestellt werden.
- Außerdem werden erhaltene Fördermittel aus den Vorgängerprogrammen nicht zurückgefordert, wenn durch das Hochwasser die Mindestnutzungsdauer nicht erfüllt werden konnte.
Kumulierung der BEG mit anderen öffentlichen Mitteln zur Bekämpfung der Flutschäden („Fluthilfe“):
- Die Förderung der BEG kann gemeinsam mit bzw. zusätzlich zu anderen Hilfen verwendet (kumuliert) werden.
- Im Fall einer Kumulierung wird die Förderung erst und nur insoweit gekürzt, dass durch die BEG zusammen mit den weiteren Hilfen eine Förderquote von insgesamt maximal 80 Prozent (in Härtefällen bis zu 100 Prozent) der förderfähigen Kosten nicht überschritten wird.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Bafin: Banken können Kredite in Einzelfällen stunden
Stand 19.08.2021
Banken und Sparkassen können von der Flutkatastrophe betroffenen Kunden im Einzelfall die Kredite stunden. Auf diese Möglichkeit hat am Donnerstag die Finanzaufsicht Bafin hingewiesen. Laut Raimund Röseler, BaFin-Exekutivdirektor Bankenaufsicht, geben die aufsichtlichen Vorgaben den Banken ausreichend Handlungsspielraum, den sie in einer derartigen Situation nutzen können. Konkret geht es dabei um Kunden, die wegen der Katastrophe ihre Kredite vorübergehend nicht bedienen können. Schon nach Ausbruch der Corona-Pandemie hatte die Bafin darauf hingewiesen, dass Banken Kredite im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen stunden können.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
(Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
Fördermöglichkeiten Denkmalschutz
Um Denkmaleigentümer nach der Flutkatastrophe beim Erhalt ihrer historischen Bauten zu unterstützen, hat die Deutsche Stiftung Denkmalschutz ein Nothilfeprogramm in 3 Stufen aufgelegt:
Nothilfe bis zu 2.500 Euro, größere finanzielle Hilfe von bis zu 10.000 Euro und umfangreichere Sanierungsmaßnahmen, die mehr als 10.000 Euro erfordern.
Alle nötigen Informationen zum Antrag sowie das (Online-)Antragsformular finden Betroffene unter: www.denkmalschutz.de/hochwasser-sofortfoerderung.
Auf der Homepage der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland Pfalz gibt es unter Informationen für Flutopfer Fachinformationen und erste Hilfestellungen für Geschädigte.
BGN, SOKA-Bau & BG Verkehr – Finanzielle Entlastung für betroffene Unternehmen
Stand 11.08.2021
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hat für Hochwassergeschädigte finanzielle Entlastungen zugesagt.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Die SOKA-Bau spricht ebenfalls betroffenen Betrieben ihre Hilfe aus. Wenn Sie von der Flutwasserkatastrophe betroffen sind, können Sie einen formlosen Antrag bei der SOKA-BAU stellen, woraufhin die Beitragsforderungen zunächst zurückgestellt werden. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2021. Infos dazu finden Sie hier.
Die BG Verkehr bietet betroffenen Betrieben die Möglichkeit von Beitragsstundungen an, weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Mietminderung bei Hochwasser
Stand 06.08.2021
Kann die angemietete Wohnung, das angemietete Haus oder die angemietete Betriebsstätte auf Grund von Hochwasser gar nicht genutzt werden, ist der Mieter gem. § 536 Abs. I BGB berechtigt die Miete für diese Zeit um 100 % zu kürzen. Eine Beeinträchtigung der Mietsache durch Hochwasser fällt in den Risikobereich des Vermieters. Bei nur teilweisen Einschränkungen der Nutzbarkeit muss im Einzelfall gequotelt werden, so dass die Miete dann anteilig gekürzt werden kann.
Hilfe für Azubis im Hochwassergebiet – finanzielle Unterstützung für aufnehmende Betriebe
Stand 05.08.2021
Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Betriebe, die Auszubildende von geschädigten Unternehmen im Hochwassergebiet übernehmen.
Betriebe die Auszubildende übernehmen, die ihre Lehrstelle durch die Hochwasserkatastrophe verloren haben, können dafür eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 2.500 € erhalten. Die ISB soll das Unterstützungsangebot umsetzen.
Vom Hochwasser betroffene Ausbildungsbetriebe und deren Lehrlinge aber auch Betriebe die bereit sind Auszubildende aufzunehmen können sich gerne an unsere Ausbildungsberatung wenden: Tel. 0261/398-333, E-Mail: ausbildung@hwk-koblenz.de.
Unsere Coaches für betriebliche Ausbildung werden sich um eine Vermittlung in einen übernehmenden Betrieb kümmern.
Quelle: Wirtschaftsministerium RLP
Finanzielle Unterstützung für den Aufbau der Firmen-Infrastruktur - Förderprogramm DigiBoost
Stand 05.08.2021
Vom Hochwasser betroffene Betriebe müssen häufig auch ihre komplette Firmen-Infrastruktur neu aufbauen, z.B. Ihre Maschinen, Telefonanlagen, Branchensoftware usw. Hier kann das Förderprogramm DigiBoost helfen!
Die Förderung erfolgt als Zuschuss (Anteilsfinanzierung zu den förderfähigen Ausgaben). Voraussetzung: Die Digitalisierungskosten belaufen sich auf mindestens 4.000 €.
Wer wird gefördert?
Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit bis zu 100 Mitarbeitenden und einer Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Die Zuschusshöhe ist gestaffelt nach der Mitarbeiter-Anzahl
- bis zu 9 Mitarbeiter --> 75 % Zuschuss*
- 10 bis 29 Mitarbeiter --> 50 % Zuschuss*
- 30 bis 100 Mitarbeiter --> 25 % Zuschuss*
*der zuwendungsfähigen Kosten
Die maximale Zuschusshöhe beträgt 15.000 Euro.
Was wird gefördert?
Vorhaben zur Digitalisierung von Produkten, Dienstleistungen und Leistungsprozessen. Hierunter fällt auch die Erschließung neuer Märkte und Kundengruppen sowie die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle.
Förderfähig sind in diesem Zusammenhang umfassende Digitalisierungsvorhaben, die durch einen Auftragnehmer durchgeführt werden. Der Auftrag umfasst die Entwicklung bzw. Weiterentwicklung digitaler Produkte, Dienstleistungen, Produktionsverfahren und Leistungsprozesse.
Für die Antragsstellung des DigiBoost-Förderprogramms ist die Teilnahme an einem Info-Seminar oder eine Einzelberatung Voraussetzung. Zurzeit kann das Förderprogramm nur einmalig beantragt werden.
Unsere Digitalisierungsberatern Jürgen Klein (Tel. 0261 398-594, juergen.klein@hwk-koblenz.de und Gusein Guseinov (Tel. 0261 398-596, gusein.guseinov@hwk-koblenz.de) setzen Sie gerne über die Details des Förderprogramms in Kenntnis.
Weitere Informationen erhalten Sie auch hier.
Befreiung von Rundfunkbeiträgen
Stand 03.08.2021
Rundfunkbeitragszahlende, deren beitragspflichtige Wohnungen, Betriebsstätten, Beherbergungseinheiten beziehungsweise Kraftfahrzeuge aufgrund von Hochwasserschäden nicht mehr nutzbar sind, können beim Beitragsservice des Rundfunkbeitrages ganz einfach eine befristete Abmeldung des entsprechenden Beitragskontos beantragen.
Ein Anruf beim Beitragsservice reicht völlig aus. Alternativ können betroffene Beitragszahlende die befristete Abmeldung online über das Kontaktformular beantragen. Ob telefonisch oder schriftlich: Damit der Antrag zügig bearbeitet werden kann, bittet der Beitragsservice möglichst unter Angabe der neunstelligen Beitragsnummer um eine kurze Schilderung des Sachverhalts (die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservices).
Wurden die Wohnung, die Betriebsstätte, die Beherbergungseinheit beziehungsweise das Kraftfahrzeug vollständig zerstört und sind nicht mehr zu gebrauchen, endet für diese die Beitragspflicht. In einem solchen Fall ist selbstverständlich eine dauerhafte Abmeldung des Beitragskontos möglich.
Betroffene Beitragszahlende nutzen hierzu im Falle einer Wohnung am besten das Online-Formular Wohnung abmelden. Die Angabe der Beitragsnummer sowie eine kurze Schilderung des Sachverhalts reichen aus.
Für Betriebsstätten, Beherbergungseinheiten und Kraftfahrzeuge kann die Abmeldung unter Angabe der Beitragsnummer über das Kontaktformular („ich möchte …“ --> eine Wohnung abmelden --> sonstige Gründe zutreffen) beantragt werden.
Eine Abmeldung des Beitragskontos ist bis zu 6 Monate rückwirkend zum 1. Juli 2021 möglich. Betroffene Beitragszahlende haben bis Ende 2021 Zeit, sich beim Beitragsservice zu melden. Eventuell zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet.
Darüber hinaus lassen sich mit dem Beitragsservice jederzeit Zahlungserleichterungen vereinbaren.
Quelle: Der Rundfunkbeitrag - Schnelle und unbürokratische Entlastungen für Betroffene der Flutkatastrophe
Kreis Ahrweiler zahlt erste Spendengelder für Hochwasseropfer aus
Betroffene der Flutkatastrophe können einen Antrag auf eine finanzielle Soforthilfe beim Kreis Ahrweiler stellen.
Wichtig: Diese erste Soforthilfe dient dazu, kurzfristig Geld für das Nötigste zu haben. Die Soforthilfe dient nicht als Aufbauhilfe oder um die entstandenen Schäden abzudecken. Die Soforthilfe erfolgt unabhängig von der Soforthilfe des Landes Rheinland-Pfalz.
Bei den Geldern, die ausgezahlt werden, handelt es sich um Spenden, die auf dem Konto der Kreisverwaltung eingegangen sind.
Pro Haushalt werden zwischen 1.000 € und 2.000 € bereitgestellt.
Weitere Informationen sowie das entsprechende Antragsformular finden Sie hier: Kreisverwaltung Ahrweiler. Bitte beachten Sie, dass die Hotline zur telefonischen Beantragung der Soforthilfe zwischenzeitlich abgeschaltet wurde. Die Anträge können per Email an info@kreis-ahrweiler.de gesendet oder bei den lokalen Infopoints abgegeben werden.
Kreis Vulkaneifel zahlt ebenfalls erste Spenden an Flutopfer aus!
Um die bisher eingegangenen Spendengelder schnellstmöglich an betroffene private Haushalte im Landkreis Vulkaneifel auszahlen zu können, hat sich der Stiftungsrat der Bürgerstiftung des Landkreises Vulkaneifel darauf verständigt, dass pro Haushalt ein Sockelbetrag von 1.500 € an Hochwasserhilfe ausgezahlt wird. Pro Haushaltsmitglied gibt es zusätzlich jeweils weitere 500 € auf den gezahlten Sockelbeitrag. In besonderen Härtefällen kann die Höhe dieser Hilfen im begründeten Einzelfall auch höher ausfallen.
Antragstellung ab sofort möglich.
Anträge können bei der Geschäftsstelle der Bürgerstiftung des Landkreises Vulkaneifel gestellt werden. Das Antragsformular finden Sie hier.
Nach Antragstellung werden die Hilfen schnellstmöglich ausgezahlt.
Quelle Landkreis Vulkaneifel
Tilgungsaussetzung für ISB-Darlehen
Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) gewährt von der Flutkatastrophe betroffenen Kunden Tilgungsstundungen für ihre bestehenden ISB-Darlehen.
Programmdarlehen in der gewerblichen Förderung
Bei Programmdarlehen ohne Haftungsfreistellung wird die ISB auf formlosen Antrag der Hausbank auf dem Bankenleitweg großzügig Tilgungsaussetzungen gewähren. Dies gilt zunächst für Tilgungen bis zum 30.06.2022.
Zinsstundungen und Laufzeitverlängerungen sind damit nicht verbunden. Vor Beantragung der Tilgungsaussetzung sollten Sie jedoch auf jeden Fall Rücksprache mit Ihrer Hausbank halten, da eine Aussetzung ggf. Auswirkungen auf Ihre Risikobewertung haben wird ( wichtig bei zukünftigen Kreditanfragen).
Ansprechpartner:
Henning Köster
06131 6172-1326
henning.koester@isb.rlp.de
Programme der Wohnraumförderung
Betroffene Kunden können Zins- und Tilgungsstundungen für ISB-Darlehen beantragen.
Ansprechpartner/in:
Rudolf Jung
06131 6172-1744
rudolf.jung@isb.rlp.de
oder
Monika Rösner
06131 6172-1745
monika.roesner@isb.rlp.de
Regionale Spendenkonten (Auswahl)
Für Maler u. Lackierer
Der Fachverband Rheinland-Pfalz Farbe Gestaltung Bautenschutz hat ebenfalls ein Spendenkonto errichtet.
- Kreditinstitut: Mainzer Volksbank
IBAN: DE37 5519 0000 0032 6630 31
Stichwort: Hochwasserhilfe
Allgemein
Der Kreis Ahrweiler und die Verbandsgemeinde Adenau haben Spendenkonten für die Betroffenen der Flutkatastrophe eingerichtet:
Stichwort "Hochwasserhilfe"
- KSK Ahrweiler
DE86 5775 1310 0000 3394 57
Stichwort "Bürgerfonds Hochwasser"
- KSK Ahrweiler
DE18 5775 1310 0000 1000 24 - Volksbank RheinAhrEifel
DE55 5776 1591 0600 0220 00 - Postbank Köln
DE84 3701 0050 0017 2905 06 - Raiffeisenbank Voreifel eG
DE28 3706 9627 5838 0040 18
Weiterhin hat das Land Rheinland-Pfalz ein Spendenkonto eingerichtet. Unter dem Kennwort „Katastrophenhilfe Hochwasser“ können Spenden auf folgendes Konto bei der Sparkasse Mainz überwiesen werden:
Stichwort: "Katastrophenhilfe Hochwasser"
- Sparkasse Mainz
Empfänger: Landeshauptkasse Mainz
DE78 5505 0120 0200 3006 06
Umsatzsteuer: Billigkeitsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert
Stand 29.10.2021
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Regelungen unter Ziffer II., III. und V. des BMF-Schreibens vom 23. Juli 2021, BStBl I S. 1024, über den 31. Oktober 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin anzuwenden. D. h. :
II. Unentgeltliche Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern) zur Suche und Rettung von Flutopfern, Beseitigung der Flutschäden
Bei der unentgeltlichen Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern), die zuvor zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (z.B. die unentgeltliche Überlassung von Baufahrzeugen), zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe vom Juli 2021, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen Personals, wird im Billigkeitswege befristet bis zum 31. Dezember 2021 auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.
III. Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung (z.B. Personalgestellung)
Bei der unentgeltlichen Erbringung einer sonstigen Leistung durch den Unternehmer (z.B. Personalgestellung, Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) für Zwecke, die unmittelbar der Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe vom Juli 2021 dienen, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen Personals, wird im Billigkeitswege befristet bis zum 31. Dezember 2021 auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.
V. Sachspenden
Bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG, die im Zeitraum vom 15. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 erfolgen, wird aus Billigkeitsgründen auf eine Besteuerung verzichtet, wenn es sich bei den gespendeten Gegenständen um
- Lebensmittel, Tierfutter
- für den täglichen Bedarf notwendige Güter (insbesondere Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr oder medizinische Produkte) oder
- zur unmittelbaren Bewältigung des Unwetterereignisses sachdienliche Wirtschaftsgüter (z.B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen)
handelt und
- die Gegenstände den unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen.
Beabsichtigen Unternehmer bereits bei Bezug oder Herstellung der gespendeten Waren eine entsprechende unentgeltliche Weitergabe, wird unter den gleichen Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ein entsprechender Vorsteuerabzug im Billigkeitswege gewährt.
BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2021
BMF-Schreiben vom 23. Juli 2021
Ausfüllhilfen der ISB für Aufbauhilfe RLP 2021 Hausrat und private Wohngebäude
Stand 26.10.2021
Steuerliche Soforthilfemaßnahmen – Katastrophenerlasse veröffentlicht
Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz hat steuerliche Hilfsmaßnahmen für Betroffene der Unwetterkatastrophe beschlossen. Dadurch sollen die Geschädigten entlastet und unbillige Härten vermieden werden.
Erleichterungen sind in den nachfolgenden Bereichen vorgesehen:
- Steuerstundungen
- Steuervorauszahlungen auf die Einkommenssteuer
- Vollstreckungsmaßnahmen
Welche besonderen Regelungen gelten und was bei Gewerbesteuer, Grundsteuer und dem Verlust von Buchführungsunterlagen zu beachten ist, finden Sie hier.
Quelle: Finanzministerium RLP/ZDH
Bundesfinanzministerium veranlasst weitere steuerliche Erleichterungen
Das Bundesfinanzministerium hat den steuerlichen Erleichterungen durch die Bundesländer zugestimmt und im Bereich der vom Zoll verwalteten Steuerarten (Einfuhr-USt, Verbrauchsteuern, Verkehrsteuern) steuerliche Erleichterungen veranlasst.
Die Zollverwaltung darf Geschädigten in den betroffenen Regionen für die vom Zoll verwalteten Steuern geeignete Erleichterungen zusichern.
Betroffene sollen bitte sobald als möglich mit dem für sie zuständigen Hauptzollamt Kontakt aufnehmen. Das zutreffende Hauptzollamt ist auf www.zoll.de in der Dienststellensuche zu finden.
Es sind folgende steuerliche Erleichterungen möglich:
- Stundung von fälligen oder bis zum 31. Oktober 2021 fällig werdenden Steuern
- Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristverletzungen
- Absehen von der Festsetzung von Steuern beziehungsweise Erlass aus Billigkeitsgründen im Falle nachweislicher Existenzgefährdung
- Verzicht auf Verspätungszuschläge
- Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis 31. Januar 2022
- keine steuerlichen Nachteile bei Verlust von steuerlich relevanten Unterlagen
Quelle: Bundesministerium der Finanzen / Generalzolldirektion
Steuerliche Erleichterungen für Spenden & Spendenaktionen
Auch für Spenden und Spendenaktionen gelten Steuererleichterungen. So genügt unter anderem als Nachweis für Zuwendungen, die bis zum 31. Oktober 2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes.
Gemäß Pressemitteilung des rheinlandpfälzischen Finanzministeriums wurden weitere steuerliche Erleichterungen für Spenden aus dem privaten und unternehmerischen Bereich veranlasst:
Erleichterungen bei Spenden aus dem unternehmerischen Bereich
Nachfolgende Unterstützungsleistungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden:
- Öffentlichkeitswirksame Unterstützungsleistungen von Unternehmen an die Opfer der Hochwasserflut
- Unterstützungsleistungen von Unternehmen an geschädigte Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen
- Unterstützungsleistungen von Freiberuflern und Handwerkern, die über die Spendenaufrufe ihrer Berufskammern und Innungen an die Berufskolleginnen und Berufskollegen für deren Wiederaufnahme der Berufstätigkeit geleistet werden
- Unterstützungsleistungen von Unternehmen in Form von Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen oder dem Einsatz betrieblicher Wirtschaftsgüter zugunsten der geschädigten Personen und mit der Schadensbewältigung befassten Einrichtungen à betrifft z.B. auch den Maschineneinsatz von Bauunternehmen und Landwirten im Rahmen der Hilfeleistungen bei der unmittelbaren Gefahrenabwehr und der allgemeinen Aufräumarbeiten.
Ergänzend hierzu gelten für solche Hilfeleistungen von Unternehmen auch im Bereich der Umsatzsteuer Begünstigungen. Bei der Verwendung unternehmerischer Gegenstände oder der Erbringung von Hilfsleistungen zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden wird befristet bis zum 31. Oktober 2021 auf die Besteuerung sogenannter unentgeltlicher Wertabgaben verzichtet. Dies gilt in einem bestimmten Umfang auch für Sachspenden aus einem Unternehmensvermögen.
Erleichterungen bei Spenden von steuerbegünstigten Körperschaften
Steuerbegünstigte Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördern, können ihre im Rahmen einer Sonderaktion eingeworbenen Spenden entweder an eine Einrichtung, die z. B. mildtätige Zwecke fördert oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts weiterleiten oder die gesammelten Mittel unmittelbar selbst zur Unterstützung der vom Unwetter Geschädigten einsetzen, ohne um ihren Gemeinnützigkeitsstatus bangen zu müssen.
Die steuerbegünstigten Körperschaften können Soforthilfen bis zur Höhe von 5.000 € ohne weitergehende Prüfung an die geschädigten Personen auszahlen. Unterstützungsleistungen zugunsten geschädigter UnternehmerInnen sind allerdings insoweit ausgeschlossen, als sie nicht den privaten, sondern den betrieblichen Schaden betreffen.
Steuerbegünstigten Körperschaften ist es außerdem gestattet, ihre nicht zur Verwirklichung ihrer eigenen satzungsmäßigen Zwecke notwendigen vorhandenen Mittel zur Unterstützung der von Hochwasser Betroffenen zu spenden.
Quelle: Ministerium der Finanzen RLP
Verlängerung vereinfachte Stundungsmöglichkeiten der Sozialversicherungsbeiträge
Die bereits bestehenden Möglichkeiten zur Unterstützung der von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder, die ihre Sozialversicherungsbeiträge selbst zu zahlen haben, werden bis zum 31. Mai 2022 verlängert.
Das heißt:
- Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge auch für die Ist-Monate April 2022 und Mai 2022 gestundet werden. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür weiterhin nicht. Stundungszinsen sind ebenfalls nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor der Flutkatastrophe fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden. Bei (Folge-)Stundungsanträgen sind keine weiteren Nachweise zu verlangen. Dementsprechend kann im Allgemeinen, also ohne Prüfung des Einzelfalls, angenommen werden, dass die zur Verfügung stehenden Aufbauhilfen beantragt worden sind oder nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt werden, sodass bei späterer Verwendung dieser Hilfen der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
- Von Vollstreckungsmaßnahmen kann zunächst bis zum 31. Mai 2022 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen abgesehen werden.
Weitere Informationen dazu entnehmen Sie dem Rundschreiben 2022/266 vom GKV
Stundungsverfahren der Sozialversicherung verlängert!
Stand 10.12.2021
Die Möglichkeit des vereinfachten Stundungsverfahrens zur Unterstützung der von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, wird bis Ende März 2022 verlängert.
Demnach können auf Antrag des Arbeitgebers die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge auch für die Monate Januar 2022 bis März 2022 gestundet werden.
Auf Sicherheitsleistungen und Stundungszinsen wird bei der Stundung weiterhin verzichtet.
Es sollen keine Bedenken bestehen, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem genannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden.
An den Nachweis, "nicht unerheblich betroffen zu sein", werden keine hohen Anforderungen gestellt. Folgende Nachweise sind denkbar:
- Bestätigung der Gemeinde, dass der Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen ist,
- Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind,
- eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch das Hochwasser erlitten hat.
Von Vollstreckungsmaßnahmen können die Einzugsstellen zunächst bis zum 31. März 2022 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen absehen.
Im Falle beantragter Kurzarbeit endet nach wie vor die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat.
Die Beiträge müssen nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit – wie bereits bei den pandemiebedingten Stundungen – unverzüglich an die Einzugsstellen weitergeleitet werden.
Hier finden Sie auch das Rundschreiben des GKV vom 22.07.2021 zur ersten Mitteilung über Stundungsmöglichkeit für von der Hochwasserkatastrophe Betroffene (für die Monate Juli – September) sowie Hinweise des GKV zur Beantragung der Stundungen.
Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld: Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV)
Stand 23.06.2022
Kurzarbeitergeld soll weiterhin gezahlt werden, wenn 10 % der Beschäftigten eines Betriebs von Arbeitsausfall betroffen sind. Das Bundeskabinett hat beschlossen, eine entsprechende Sonderregelung um 3 Monate – bis zum 30. September – zu verlängern. Hintergrund ist der Ukraine-Krieg.
Mit der beschlossenen Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) bleiben die Voraussetzungen für den Zugang für Kurzarbeitergeld weiterhin herabgesetzt. Konkret heißt das: Kurzarbeitergeld kann nach wie vor bereits gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bis zum Beginn der Corona-Pandemie hatte die Schwelle bei einem Drittel gelegen.
Zur Vermeidung der Kurzarbeit sollen die Beschäftigten nach wie vor keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen.
Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sollen hingegen wie geplant am 30. Juni 2022 auslaufen. Das betrifft die höheren Leistungssätze, eine längere Bezugsdauer und die Einbeziehung der Leiharbeit. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die pandemiebedingten Einschränkungen inzwischen weitestgehend aufgehoben und die Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt weggefallen sind. Eine Verschärfung der pandemischen Situation mit einem erneuten Lockdown ist derzeit nicht zu erwarten. Hinzu kommt, dass der Arbeitsmarkt weiterhin auf Erholungskurs ist und sich derzeit in guter Verfassung befindet.
Quelle: Bundesregierung
Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld werden verlängert
Stand 01.04.2022
Die aktuelle Sonderregelung gilt noch bis zum 30. Juni 2022. Es muss keinen Bezug zur Pandemie geben.
Mehr Informationen zu dieser Sonderregelung finden Sie unter FAQ Kurzarbeitergeld.
Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld werden bis Jahresende verlängert
Stand 17.08.2021
Die betroffenen Betriebe bekommen die Sozialversicherungsbeiträge bis Ende des Jahres vollständig erstattet und es gelten weiterhin erleichterte Zugangsbedingungen.
Somit werden die in der Corona-Pandemie eingeführten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld, die zuletzt bis Ende September verlängert worden waren, bis zum Jahresende verlängert.
Zu den erleichterten Zugangsbedingungen gehören u. a. auch der Verzicht auf den Aufbau von negativen Arbeitssalden und dass die Mindesterfordernis, wonach mindestens ein Drittel der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen auf 10 Prozent gesenkt ist.
Kurzarbeit für Hochwasseropfer – Erleichterungen für Betriebe bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld (KUG)
Hochwasser und die daraus resultierenden Schäden sind laut Gesetz ein „unabwendbares Ereignis“, das zu Arbeitsausfällen führen kann. Daher können Betriebe, die vom Hochwasser betroffen sind, für ArbeitnehmerInnen und Auszubildende Kurzarbeitergeld für die Zeit des Arbeitsausfalls beantragen.
Dazu müssen betroffene Betriebe zunächst den Arbeitsausfalls bei der örtlichen Arbeitsagentur anzeigen. Die Anzeige muss unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses erfolgen.
Wie? – Elektronisch über die Kurzarbeits-App (Google Playstore oder Appstore), online über www.arbeitsagentur.de oder über Ihren Steuerberater.
Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihrer Presseinfo Nr. 28 vom 19.07.2021 Erleichterungen bekannt gegeben.
Grundsätzlich gelten für die aktuellen Hochwasserschäden die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld. Für einen Krisenfall, wie die Hochwasserkatastrophe gelten jedoch zusätzliche Erleichterungen:
- Beschäftigte, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können außerdem bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren.
- Es wird regelmäßig nicht notwendig sein vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen.
- Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen.
- Zulieferer, die ihre Waren nicht an ihre Abnehmer übergeben können, weil diese vom Hochwasser betroffen ist, können ebenfalls Kurzarbeitergeld beantragen.
Bei Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld können sich Betriebe über die gebührenfreie Hotline 0800 - 4 55 55 20 an ihre Arbeitsagentur wenden. Das Jobcenter Ahrweiler ist unter Telefon 02641 – 91 160 erreichbar.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
Arbeitsrechtliche Fragen bei Naturkatastrophen
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat ein Merkblatt zu arbeitsrechtlichen Fragen bei Naturkatastrophen veröffentlicht.
Hier werden Fragen im Zusammenhang mit Freistellungs- und Vergütungsansprüchen der Arbeitnehmer (ehrenamtliche Helfer, Arbeitsausfall wegen zerstörter Betriebe, unpassierbarer Straßen und Verhinderung des Arbeitnehmers wegen Schäden bzw. notwendiger Sicherungsmaßnahmen am eigenen Haus) beantwortet.
Das Merkblatt finden Sie hier.
Erleichterungen bei Baudenkmalen - Verzicht auf vorherige Abstimmung bei Baumaßnahmen zur Beseitigung entstandener Schäden
Stand 15.10.2021
Zur Beschleunigung der Schadensbeseitigung der durch die Flutkatastrophe bei Baudenkmälern und diesen gleichgestellten Objekten haben Bund und Länder vereinbart, dass in den Fällen der §§ 7i, 10f, 10g und 11b Einkommensteuergesetz (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen auf die vorherige Abstimmung der Baumaßnahmen mit den Denkmalschutzbehörden verzichtet werden kann. Unberührt bleibt die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung über die Einhaltung insbesondere denkmalschutzrechtlicher Vorgaben, die regelmäßig nach Abschluss der Maßnahme erteilt wird.
Zum BMF-Schreiben geht es hier.
Quelle: BMF
Kassenführung: Praxishilfe für vom Hochwasser betroffene Betriebe
Stand 06.09.2021
Von der Flutkatastrophe betroffene Unternehmen können zumeist nicht die seit 01.01.2020 zu erfüllenden Anforderungen zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung einhalten, da ihre Kassensysteme ganz oder zum Teil durch die Hochwasserkatastrophe ausgefallen sind.
Diese können jedoch zeitnah und in Absprache mit ihrem steuerlichen Berater einen ggf. weitergehenden Antrag nach § 148 AO zur Gewährung von Erleichterungen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen nach § 146a AO bei ihrem Finanzamt stellen.
Der ZDH hat dazu eine mit den anderen betroffenen Spitzenverbänden gemeinsam erstellte Praxishilfe für die Betriebe zur Unterstützung bei einer entsprechenden Antragstellung erarbeitet, diese finden Sie hier.
Hier finden Sie auch eine Handreichung für geldintensive Handwerksbetriebe zur Kassenführung des ZDH.
Versicherung: Vorsicht bei einer "Abfindungs-" oder "Abgeltungserklärung"
Stand 18.08.2021
Häufig fordern Versicherer bei der Bearbeitung von Entschädigungsfällen eine „Abfindungs-“ oder „Abgeltungserklärung“. Bevor Sie eine solche Erklärung unterschreiben, raten wir zur Vorsicht! Es besteht die Gefahr, dass Sie auf etwaige Ansprüche verzichten und dabei noch gar nicht überblicken können, auf wieviel Sie verzichten. Meist ist es schwer oder sogar unmöglich noch eine Nachforderung zu erheben, wenn eine solche Erklärung unterschrieben wurde.
Folgendes sollten Sie in jedem Fall prüfen:
- Ist die Schadenshöhe insgesamt plausibel?
- Liegt eine Berechnung zu den Wiederherstellungskosten vor – Vollständigkeit?
- Holen Sie sich im Zweifel Hilfe durch einen Sachverständigen. Die Kostenübernahme für das Gutachten ist vorher mit der Versicherung abzustimmen! Eine Liste der durch die HwK bestellten und vereidigten Sachverständigen finden Sie hier.
Diese Empfehlung gilt für alle Versicherungen.
Arbeitskräfte aus Drittstaaten zum Wiederaufbau
Stand 13.08.2021 (aktualisiert am 20.01.2022)
Das zum 1. März 2020 in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz verlangt von den zuwandernden Fachkräfte eine qualifizierte Berufsausbildung. In vielen Ländern gibt es in handwerklichen Berufen, insbesondere in den Bauberufen keine formalen Ausbildungsangebote, sondern man geht nach der Schule zum Beispiel auf den Bau und macht „learning by doing“. Auch Personen mit diesem Werdegang und mehr als 20 Jahren Berufserfahrung verwehrt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz den Einsatz in deutschen Betrieben. Diese Hürde ist aktuell bis zum 30.06.2022 für Betriebe, die beim Wiederaufbau im Ahrtal zum Einsatz kommen, ausgesetzt.
Betriebe, die Aufträge für den Wiederaufbau nachweisen können, können Fachkräfte und Helfer aus Drittstaaten für diese Maßnahmen einstellen. Der ansonsten übliche Prüfung der Qualifikation im Rahmen eines Berufsanerkennungsverfahren entfällt. Grundlage für das Verfahren ist § 19c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes. Das Verfahren zur Erteilung eines Einreisevisums wird durch die Zentrale Ausländerbehörde für Fachkräfteeinwanderung Rheinland-Pfalz durchgeführt. Diese ist telefonisch unter 0631 365 1390 oder per E-Mail fachkraefteeinwanderung.rlp@kaiserslautern.de erreichbar. Information und Beratung erfolgt auch durch die Handwerkskammer Koblenz unter Tel.: 0261 398-125 oder per E-Mail: ann-kathrin.maass@hwk-koblenz.de.
Begutachtung durch Sachverständige - Hochwasserschäden
Stand 09.08.2021
Sie benötigen einen Sachverständigen: Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Schäden in und am Gebäude finden Sie auf der Seite der Handwerkskammer. Gerne können Sie auch direkt zu uns Kontakt aufnehmen: Tel. 0261/398-205 oder recht@hwk-koblenz.de.
Weitere Infos zu Sachverständigen insbesondere zur Gebäudebewertung finden Sie bei der Architektenkammer.
ACHTUNG: Bitte halten Sie vor Beauftragung mit Ihrem Versicherungsgeber Rücksprache, ob eine Beauftragung durch Sie erfolgen kann. Andernfalls kann es in Bezug auf die Kostenübernahme Streitigkeiten geben.
Betriebsunterbrechung - Alternative zur (übereilten) Betriebsaufgabe
Stand 02.08.2021
Viele Menschen und Betriebe sind sehr stark durch die Flutkatastrophe geschädigt worden. Möglicherweise erscheint im ersten Moment eine Fortsetzung des Betriebs nicht mehr möglich. Bitte überstürzen Sie jedoch die Gewerbeabmeldung nicht!
Setzen Sie sich in solchen Fällen zunächst mit unserer Betriebs- bzw. Rechtsberatung in Verbindung.
Eine Alternative zur Gewerbeabmeldung und somit zur Betriebsaufgabe ist nämliche eine sogenannte Betriebsunterbrechung. Bei einer Betriebsaufgabe wird die bisherige selbständige Tätigkeit endgültig eingestellt. Demgegenüber ruht bei einer Betriebsunterbrechung die Tätigkeit, aber nach einiger Zeit, z. B. wenn die Werkstatt wieder aufgebaut ist, wird die selbständige Tätigkeit wiederaufgenommen.
Betriebsaufgabe, Gewerbeabmeldung und die Löschung aus der Handwerksrolle haben weitreichende Auswirkungen. So gibt es zum Beispiel Betriebe, die einen Bestandsschutz aus handwerksrechtlichen Vorschriften haben. Dies gilt insbesondere in den so genannten “rückvermeisterten Handwerken“, in denen die Meisterpflicht wieder eingeführt wurde.
Auch betriebswirtschaftlich ist genau zu betrachten, wie die konkrete individuelle Situation ist.
Eine Betriebsaufgabe könnte zu ungewollten steuerlichen Folgen oder Rückzahlungspflichten führen, die bei einer Betriebsunterbrechung nicht bestünden. Sprechen Sie uns an. Wir können Ihre Situation analysieren und geben Ihnen Entscheidungshilfen.
Tel. 0261 / 398-251, E-Mail hochwasserhilfe@hwk-koblenz.de
Hochwasser-Helfer sind versichert
Viele freiwillige und hauptberufliche Helfer sind derzeit unterwegs, um den Menschen in diesen Hochwasser-Katastrophengebieten bei den Aufräumarbeiten zu helfen. Dieser Einsatz ist nicht ungefährlich, deshalb ist es gut, dass alle Helfer und Helferinnen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Der Versicherungsschutz gilt für alle Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind. Das betrifft:
- Hauptamtlich Beschäftigte wie Sanitäter, Polizisten oder Ärzte
- ehrenamtlich Tätige im Hilfswesen und im Zivilschutz, wie z.B. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren oder Helfer des Roten Kreuzes
- Menschen, die ehrenamtlich tätig sind im Dienst von Bund, Ländern, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen
- alle Personen, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher Gefahr für seine Gesundheit retten. Dazu zählt auch der Einsatz bei Naturkatastrophen.
Erleidet ein Helfer beim Einsatz einen Unfall, ist die Unfallkasse Rheinland-Pfalz (UK RLP) für die weitere Heilbehandlung und etwaige Folgekosten zuständig.
Nähere Informationen hierzu finden Sie im entsprechenden Merkblatt der UK RLP sowie auf der Internetseite der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.
Infektionsgefahr nach dem Hochwasser – Infektionen vermeiden!
Nach dem Hochwasser besteht bei den Aufräumarbeiten für alle Helfer und Einwohner in den Überschwemmungsgebieten ein erhöhtes Risiko für Infektionskrankheiten. Das Robert Koch-Institut hat zur Vermeidung von Infektionen folgende Empfehlungen herausgegeben: Infektionsrisiken in Überschwemmungsgebieten
Hinweise zu Aufräumarbeiten – Unbedingt beachten!
Nach dem Hochwasser kehren viele Bewohner in ihre Häuser zurück. Ebenso helfen viele Menschen bei den Aufräumarbeiten. Sei es, dass diese helfen ihren Betrieb aufzuräumen oder in Nachbarschaftshilfe den Betroffenen zu helfen.
Was ist dabei zu beachten? Dazu einige Empfehlungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, die diese in ihrem Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen veröffentlichen:
- Entfernen Sie Wasserreste und Schlamm, pumpen Sie betroffene Räume erst leer, wenn das Hochwasser abgeflossen und der Grundwasserspiegel ausreichend gesunken ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Bodenwanne des Gebäudes beschädigt wird. Achten Sie auf die Informationen Ihrer Gemeinde.
- Entfernen oder öffnen Sie zur Kontrolle Fußbodenbeläge und Verkleidungen. Trocknen Sie betroffene Bereiche schnellstmöglich, um Bauschäden, Schimmelpilzbefall oder anderem Schädlingsbefall entgegen zu wirken. Heizgeräte können den Trocknungsvorgang unterstützen, sie können evtl. ausgeliehen oder gemietet werden.
- Lassen Sie beschädigte Bausubstanz überprüfen (Statik).
- Nehmen Sie elektrische Geräte und Anlagen erst nach Überprüfung durch den Fachmann wieder in Betrieb. Lassen Sie Heizöltanks auf Schäden überprüfen.
- Bei Freisetzung von Schadstoffen, wie z. B. Pflanzenschutzmitteln, Farben, Lacken, Reinigern oder Heizöl, verständigen Sie die Feuerwehr. Entsorgung ist gegebenenfalls über Fachfirmen erforderlich. Benutzen Sie Ölbindemittel nur in Absprache mit der Feuerwehr.
- Räume, in denen gearbeitet wird, sollten Sie stets gut belüftet halten. Bei freigesetzten Schadstoffen nicht rauchen und offenes Feuer vermeiden.
- Entsorgen Sie verunreinigte Möbel und Lebensmittel sachgerecht.
- Obst, Gemüse oder Salat aus überschwemmten Gebieten nicht verzehren. Verständigen Sie bei mit Schadstoffen (z. B. Öl) verunreinigten Gärten oder Feldern das Landratsamt oder das Amt für Landwirtschaft.
- Nach dem Rückgang des Hochwassers kann es zum verstärkten Auftreten von Schädlingen wie z. B. Stechmücken kommen. Insektenschutzmittel sollten daher bevorratet sein oder kurzfristig beschafft werden.
- Holen Sie sich - falls erforderlich - Rat auch bei den zuständigen Behörden Ihrer Gemeinde und Ihrer Feuerwehr.
Hilfe bei psychischer Belastung für Betroffene
Beratung und Soforthilfe
- Hotline für direkte Gespräche zur psychosozialen Unterstützung mit in Krisensituationen erfahrenen Psychologinnen und Psychologen:
0800 001 0 218 (aktuell täglich 8 - 20 Uhr, - Zeiten werden nach Bedarf angepasst, kostenfrei) - Hotline für Beratung und psychotherapeutische Soforthilfe durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dr. von Ehrenwall’schen Klinik (ggf. auch vor Ort
0800 729 5 729 (werktags 8 - 17 Uhr, kostenfrei) - Psychotherapeutische Erste Hilfe für Betroffene von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ggf. auch vor Ort) (www.sofortaktiv.de):
E-Mail an: trauma@sofortaktiv.de - Hotline für Soforthilfe des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen:
0800 777 22 44 (täglich 16 - 20 Uhr, kostenfrei) - Traumatelefon für Kinder und Jugendliche der DRK Fachklinik Bad Neuenahr:
0261 20404 250 (werktags 8 - 17 Uhr, übliche Telefongebühren)
Therapie und Notfälle
- Vermittlung von Psychotherapie (vor Ort sowie per Video) durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (www.lpk-rlp.de):
0800 575 8 767 (werktags 9 - 16 Uhr - Zeiten werden nach Bedarf angepasst, kostenfrei) - Hotline der Dr. von Ehrenwall'sche Klinik für psychiatrische Notfälle:
0176 47015212 (täglich 8 - 20 Uhr, übliche Telefongebühren) - Ambulanz der DRK Fachklinik Ahrweiler für Kinder und Jugendliche mit Akut-Trauma-Notfallversorgung:
02641 7540 (Mo. - Do. 8 - 17 Uhr, Fr. 8 - 15 Uhr, übliche Telefongebühren) - Notfalltelefon für Kinder und Jugendliche des Johanniter MVZ Sinzig:
02642 9778 0 (werktags 8 – 17 Uhr)
Kontakte zur allgemeinen Beratung
- Rufnummer des Sozialdienstes der Dr. von Ehrenwall’schen Klinik zu allgemeinen Beratungsfragen:
0151-74314557 und 0151-15998542 (werktags 9 -16 Uhr, übliche Telefongebühren) - Patientenservice der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz für Patientinnen und Patienten betroffener Praxen:
06131 4899139 (rund um die Uhr, übliche Telefongebühren)
Quelle: ADD
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für hochwasserbetroffene Betriebe
Stand 17.08.2021
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für hochwasserbetroffene Betriebe beschlossen.
Folgende Voraussetzungen wurden dazu formuliert:
- Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beruht auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder Hochwasser im Juli 2021, und
- aufgrund ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen müssen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.
Die Aussetzung soll voraussichtlich bis Ende Januar 2022 befristet werden. Der Bundestag will dies in einer Sondersitzung beschließen.
Hinweise und Tipps Erste Schritte für betroffene Handwerksbetriebe – Was ist zu beachten?
- Erstbegehung
Erst nach Freigabe durch Rettungskräfte das Gelände / Gebäude betreten! - Achtung! Finger weg von Elektroinstallation & Co.
Lassen Sie Ihre Installationen und Einrichtungen durch eine Fachfirma vor Inbetriebnahme/Nutzung prüfen!
Dies betrifft:- Energieversorgung (Strom / Gas / Wasser / Öl)
- Maschinen / Geräte / Anlagen
- Schadensdokumentation
Ganz wichtig: Machen Sie eine Schadensauflistung und dokumentieren Sie dabei präzise alle Einzelschäden:- ausreichend Foto-/Videomaterial erstellen
- Vorher
- Nachher
- Während Schadensbeseitigung
- Erfassungszeitpunkt (Datum/Uhrzeit) sollte erkennbar sein
Hinweis: Archivierung/Dokumentation mit System! Legen Sie von Anfang an eine Struktur zur Dokumentation der Foto-/Video-Dateien fest:- Dateinamen vereinheitlichen (Datum, Uhrzeit, Objekt, Standort) Beispiel: „2021-07-16_8.00_Tischformatkreissäge_Maschinenraum“;
- am Besten in Ordnern kategorisieren
- ausreichend Foto-/Videomaterial erstellen
- Versicherungsschutz
Abgeschlossene Versicherungen prüfen verschiedene Versicherungen könnten eventuell Schäden decken:- Gebäudeversicherung - Elementarschäden
- Hausratversicherung
- Inventarversicherung
- Maschinenversicherung
- Elektronikversicherung
- Teil-/Vollkasko Kfz-Versicherung
- Betriebsunterbrechungsversicherung
- Lagerversicherung
- Warenversicherung
Hier ist immer der individuelle Deckungsschutz zu prüfen
- Schadenanzeige
Melden Sie Ihren Schaden beim Versicherer zeitnah an!- Schriftlich Schadenanzeige per E-Mail, Fax oder Post
- Eingangsbestätigung anfordern und aufheben
- Schadenminderung
Schaden mindern soweit möglich! Auch wenn Sie versichert sind, sind Sie verpflichtet, den Schaden zu mindern und alles Zumutbare zu veranlassen.- Abschöpfen/Auspumpen, aber Achtung: je nach Situation kann Auspumpen, wenn Wasser außen noch steht, Risse im Gebäude oder statische Probleme verursachen! Rettungsdienste/Feuerwehr/Sachverständige kontaktieren
- Schlamm- und Schmutzablagerungen vor dem Antrocknen abspülen
- Anweisungen der Versicherung beachten!
Beachten Sie die Bedingungen und Klauseln Ihrer Versicherungsverträge - Nichts voreilig entsorgen!
Beschädigte Gegenstände vorerst aufheben (Versicherung Gelegenheit zur Besichtigung geben). - Kostenvoranschlag
Vor Reparatur Kostenvoranschlag einholen und von Versicherung freigeben lassen. - Eigenleistungen
Eigenleistungen mit Datum, Uhrzeit und Tätigkeit dokumentieren (z. B. Aufräumarbeiten, Reparaturen). - Abschlagszahlung Versicherung
Ein Monat nach Schadenanzeige Abschlagszahlung von Versicherung einfordern.